Service-, Montage- und Reparaturbedingungen Stand 01/20

Gültig ab 01.04.2020

1. Geltungsbereich

  1. Die Service-, Montage- und Reparaturbedingungen Stand 01/20 gelten als Ergänzung und speziellere Sonderregelung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Gruppenunternehmen der Novoferm-Firmengruppe in Deutschland, Stand 01/2020. Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich Stand 01.01.2020 auf nachfolgende Gruppenunternehmen:
     
    o Novoferm Vertriebs GmbH, Schüttensteiner Str. 26, 46419 Isselburg (Reg.: AG Coesfeld HRB 12057)
    o DSS Docking Solution und Service GmbH, Springrad 4, 30419 Hannover (Reg.: AG Hannover HRB 202851)
    o TST Tor System Technik GmbH, Willi-Bleicher-Straße 7, (Gewerbegebiet – Im großen Tal), 52353 Düren (Reg.: AG Düren HRB 2646)
    o Novoferm tormatic GmbH, Eisenhüttenweg 6, 44145 Dortmund, (Reg.: AG Dortmund HRB 14016)

    nachfolgend zusammengefasst NOVOFERM genannt.
  2. Die Service-, Montage- und Reparaturbedingungen Stand 01/20 gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die Bedingungen liegen unseren Dienst- und Werkleistungsangeboten und allen Vereinbarungen mit überwiegend dienst- und werkvertraglichen Inhalten (Wartungsverträge, etc.) mit uns ausschließlich zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt. Bei öffentlichen Vergaben (VOB/A, VOL/A) gelten unsere Geschäftsbedingungen nicht, selbst wenn im Einzelfall im Angebot oder dessen Teilen auf sie verwiesen wird. Anders lautende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.
  3. Die Service-, Montage- und Reparaturbedingungen Stand 01/20 finden Anwendung für alle Verträge über Service-, Wartungs-, Montage-, Reparatur- und sonstige Nebenleistungen, welche nicht bloße Nebenpflichten eines Kaufvertrages darstellen. Letztere sind in Abschnitt IV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließend geregelt. Vorliegende Bedingungen gelten insbesondere für selbständig begründete Vertragsverhältnisse, welche eine Dienstleistung (Dienstverträge) oder einen Leistungserfolg zum Vertragsinhalt haben (Werkverträge). Ausgenommen sind Bauverträge, für diese gelten die individuell verhandelten und vereinbarten Bedingungen des Vertrages.
  4. Die Service-, Montage- und Reparaturbedingungen Stand 01/20 finden keine Anwendung für Dienste und Leistungen von NOVOFERM im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen, Garantieansprüchen für NOVOFERM-Produkte, auch wenn diese aus Kulanz erbracht werden. Für Nachlieferungen oder Ersatzteillieferungen gelten ebenfalls ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Gruppenunternehmen der Novoferm-Firmengruppe in Deutschland Stand 01/2020. Im Übrigen finden die Bedingungen und Konditionen eines vorangegangenen Vertragsverhältnisses auf Dienst- und Werkverträge keine Anwendung, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Abschnitt I regelt die besonderen Bedingungen für Serviceverträge (Kundenschulung, Prüfung, Wartung)
  6. Abschnitt II regelt die besonderen Bedingungen für Reparatur- und Montageleistungen (Instandhaltung, Instandsetzung)
  7. Abschnitt III regelt die allgemeinen Bedingungen für alle Dienst- und Werkverträge der Novoferm-Firmengruppe

ABSCHNITT I SERVICEVERTRÄGE

2. Kundenschulungen, Einweisungen und sonstige produktbezogene Dienstleistungen

  1. Der Leistungsumfang eines Dienstvertrages wird im angebotenen Leistungsprogramm oder in den Angebotstexten beschrieben.
  2. Kundenschulungen, Einweisungen und sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Know-How-Transfer zu NOVOFERM-Produkten erbringt NOVOFERM auf der Grundlage der Anleitungen des jeweiligen Herstellers. Technische Normen, Unfallverhütungsvorschriften und gesetzliche Rahmenbedingungen (Arbeitssicherheits- oder Brandschutzvorschriften etc.) werden auf dem jeweils aktuellen Stand berücksichtigt. NOVOFERM erbringt alle Dienstleistungen ausschließlich durch sachkundiges Personal und wird nur Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen mit der Dienstleistung beauftragen, die über die geforderte Sachkunde verfügen.
  3. Der Erfolg des Know-How-Transfers hängt vom Empfängerhorizont des Kunden ab. Gewährleistet wird ausschließlich die vertragsgemäße Dienstleistung. Im Bedarfsfall kann jede Dienstleistung wiederholt oder im wiederkehrenden Turnus im Rahmen eines Dauerauftrages auf der Grundlage dieser Bedingungen angeboten werden. Soweit Schulungsmaßnahmen eine Leistungskontrolle und Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme beinhalten, erfolgt die Beurteilung nach den Normvorgaben, das Bestehen der Schulungsteilnehmer kann nicht garantiert werden.

3. Bestandsaufnahmen, Prüfungen und sonstige produktbezogene Expertisen

  1. Der Prüfauftrag ist Dienstvertrag gemäß Ziffer 2 Absatz (1). Zur Sichtprüfung gehören keinerlei Einstell- oder Wartungsarbeiten. Diese können ergänzend oder anschließend angeboten und beauftragt werden.
  2. Bestandsaufnahmen, Prüfungen und sonstige produktbezogene Expertisen zu NOVOFERM-Produkten erbringt NOVOFERM auf der Grundlage der Produktbeschreibungen und Anleitungen des jeweiligen Herstellers. Technische (Produkt-) Normen, Unfallverhütungsvorschriften und gesetzliche Rahmenbedingungen (Produktsicherheitsvorschriften etc.) werden auf dem jeweils aktuellen Stand berücksichtigt. NOVOFERM erbringt alle Dienstleistungen ausschließlich durch sachkundiges Personal und wird nur Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen mit der Prüfung beauftragen, die über die geforderte Sachkunde verfügen.
  3. Leistungsprogramme zur UVV-Prüfung von Tür-/Toranlagen, Maschinen und Geräte im Sinne der Vorschriften werden nach den aktuellen Richtlinien der Berufsgenossenschaft einschließlich Kraftmessung nach ASR A1.7 durchgeführt, in einem Prüfbericht bescheinigt. Eintragungen ins Prüfbuch und dessen Führung obliegen ausschließlich dem Betreiber der Anlage. Zu festgestellten Mängeln erstellt NOVOFERM ein Angebot zur Mangelbeseitigung. Alternativ wird eine UVV-Prüfung mit inkludierter Wartung gemäß Ziffer 4 Absatz (4) angeboten.
  4. Der Kunde/Betreiber ist und bleibt für den Zustand und die Sicherheit der Anlagen Maschinen und Geräte verantwortlich. Ebenso ist er gesetzlich verpflichtet, einen Nachweis über die jährlichen Prüfungen bzw. ein Prüfbuch zu führen. Er hat dafür zu sorgen, dass sämtliche, auf die beweglichen zur Prüfung und Wartung bestimmten Anlagen frei zugänglich zur Verfügung stehen. Ab einer Arbeitshöhe von 4 Metern wird aus Sicherheitsgründen zur Ausführung der Arbeiten eine zulässige und geeignete Arbeitsplattform (Gerüst, Bühne) benötigt. Diese ist im Leistungsumfang nicht enthalten und muss vom Kunden gestellt oder auf eigene Kosten beschafft werden.
  5. NOVOFERM bietet über TST eine 24/7 Produkt-Servicehotline an. Der Anrufservice ist 24 Stunden an 365 Tagen für den Kunden erreichbar. Die aktuelle Höhe des Preises je Minute aus dem Festnetz geben wir in der Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des betreffenden Unternehmens bekannt, Kosten für Mobilfunkanrufe können abweichen. Die 24/7 Hotline ist erreichbar unter 0180/5251290. Die Service-Hotline des After-Sales-Service der Novoferm Vertriebs GmbH in Brackenheim ist unter der Nummer 07135/89-555 zu den normalen Geschäftszeiten (Mo-Do von 7:00 – 17:00 Uhr und Fr von 7:00 – 13:00 Uhr zu erreichen. Die Service-Hotline der TST ist zu den normalen Geschäftszeiten unter 02421-91580 erreichbar.

4. Wartungsarbeiten (ohne Instandsetzung und Instandhaltung)

  1. Der Wartungsvertrag ist ein Werkvertrag. Die für die Wartung erforderlichen Prüfarbeiten und der Umfang der Wartungsleistungen werden im angebotenen Leistungsprogramm oder in den Angebotstexten beschrieben. Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht inkludiert.
  2. Für die Prüfarbeiten gelten die Bedingungen der Ziffer 3 entsprechend. Die Wartungsarbeiten werden auf der Grundlage der Wartungsanleitung des jeweiligen Herstellers durchgeführt. Technische (Produkt-) Normen, Unfallverhütungsvorschriften und gesetzliche Rahmenbedingungen (Produktsicherheitsvorschriften etc.) werden auf dem jeweils aktuellen Stand berücksichtigt. NOVOFERM erbringt alle Leistungen ausschließlich durch sachkundiges Personal und wird nur Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen mit der Leistung beauftragen, die über die geforderte Sachkunde verfügen.
  3. Sofern im Wartungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, werden für die Wartungsarbeiten erforderliche Schmiermittel gesondert nach Bedarf abgerechnet. Werden Zusatzaufträge zur Instandhaltung oder Instandsetzung erteilt, die im Zuge der Prüf- und Wartungsarbeiten erbracht werden können, erfolgt die Abrechnung auf Nachweis auf der Grundlage der allgemeinen Bedingungen in Abschnitt III.
  4. Die Überprüfung und Wartung von Rolltoren, Sektionaltoren, Schnelllauftoren, Schrankenanlagen, Schiebetoren (ASR A1.7, BGR 232 bei kraftbetätigten Türen und Toren), Automatiktüren (ASR A1.7, DIN 18650), Überladebrücken (BGR 233), Rauch-/Brandschutztüren, Rauch-/Brandschutztoren, (DIN 14677, DIBt) beinhaltet die UVV-Prüfung inklusive Kraftmessung und Wartung an kraftbetätigten Toren nach den aktuellen Richtlinien der Berufsgenossenschaft. Zu UVV-Prüfung gehört die Testung aller Sicherheitseinrichtungen inklusive der Kraftmessung nach ASR A1.7 mit den dafür zugelassenen Messgeräten. Zur Wartung gehört die Kontrolle aller mechanischen und elektrischen Einrichtungen (soweit vorhanden), das Kontrollieren und Nachspannen von Ausgleichsaggregaten, das Ausrichten und Einstellen von Torblättern. Im Umfang der Arbeiten enthalten sind die Erstellung des Prüfprotokolls sowie die Vergabe einer Plakette je Anlage. Zu festgestellten Mängeln erstellt NOVOFERM ein Angebot zur Mangelbeseitigung. Die besonderen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 3 Absatz (4) gelten entsprechend.
  5. Prüfungen für Feuerschutzabschlüsse und Feststellanlagen können nur durchgeführt werden, wenn das vorgeschriebene Prüfbuch mit dem Protokoll der Erstinbetriebnahme (Abnahmeprotokoll) vorliegt und die Anlage über eine Erstinbetriebnahmekennzeichnung mit Anlagennummer (Abnahmeschild) verfügt. Bei Sonderanlagen muss eine Sondergenehmigung - Zulassung im Einzelfall - vorliegen. Nicht erfolgte Prüfungen können soweit zulässig ggf. auf gesonderte Berechnung gegen Nachweis nachgeholt werden, bedürfen aber der vorherigen Überprüfung der baurechtlichen und tatsächlichen (bauphysikalischen) Gesamtsituation.

ABSCHNITT II REPARATUR- UND MONTAGEARBEITEN (INSTANDSETZUNG UND INSTANDHALTUNG)

5. Besondere Reparatur- und Montagebedingungen

  1. Soweit für bestimmte Leistungsgegenstände besondere Voraussetzungen für die Montage von Ersatzteilen oder Reparaturleistungen bestehen, erhält der Kunde von NOVOFERM die entsprechenden Hinweise im Angebot oder im Begleitschreiben erteilt oder mit dem Angebot übersandt. Auch auf die besonderen bauseitigen Leistungen und die Leistungsgrenzen wird hingewiesen.
  2. Der reine Montageauftrag und der Reparaturauftrag ist ein Werkvertrag. Ist die Lieferung eines Ersatzprodukts oder eines Ersatzteils nach den Angebotspreisen von NOVOFERM die zentrale Leistungspflicht des Auftrages und die Montage- oder Reparaturleistung nur Nebenleistung zur Lieferung, liegt ein Kaufvertrag mit Montagenebenleistung vor (vgl. Ziffer 1 Absatz (3).
  3. Der Leistungsgegenstand (bei Reparaturen nachfolgend auch Reparaturgegenstand genannt) ist in unseren Angeboten beschrieben. Nicht erwähnte Nebenleistungen und besondere Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang, soweit es sich nicht nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Einschlägige DIN Normen), den Herstellervorgaben der Ersatzteillieferanten (z.B. Montage- oder Reparaturanleitungen) oder der Verkehrssitte (vgl. Abschnitt 4.1 der jeweils einschlägigen DIN VOB/C) um Nebenleistungen handelt, die der Kunde auch ohne Leistungsbeschreibung erwarten darf. Alle für den Leistungserfolg erforderlichen Leistungen oder Nebenleistungen darf der Kunde verlangen. NOVOFERM ist berechtigt, die Ausführung von einer Zusatzvergütung abhängig zu machen.
  4. Bei Feuer- und Rauchschutzabschlüssen müssen die Wände und Tür-/Toröffnungen wie in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und der Montageanleitung vorgeschrieben hergestellt sein. Die Maßtoleranzen müssen der DIN 18100 entsprechen. Bei rauchdichten Türen und Schiebetoren sowie Roll- und Sektionaltoren muss im Schwellenbereich die Ebenheitstoleranz des Fußbodens nach DIN 18202 Tabelle 3, Zeile 4, mit erhöhter Anforderung ausgeführt werden. Bei Montagebeginn müssen alle Tür- und Toröffnungen ungehindert zugänglich sein, damit unsere Monteure die Arbeit ohne Wartezeiten aufnehmen können.
  5. Ist die Montage- oder Reparaturleistung nicht regelkonform ausführbar weist NOVOFERM unverzüglich nach Feststellung des Problems auf die Bedenken hin und unterbreitet, wenn möglich, einen gesetzeskonformen Lösungsvorschlag. Zur Ausführung nicht gesetzeskonformer Leistungen darf NOVOFERM nicht verpflichtet werden. NOVOFERM ist berechtigt die Leistungen nach Entdeckung des Problems einzustellen. Etwaige Leistungsfristen sind bis zur Entscheidung des Kunden ausgesetzt.
  6. Für die Sicherheit der Baustelle ist der Kunde/Betreiber verantwortlich. Unsere Fachbauleitung oder unsere Monteure werden auf bekannte und erkannte Risiken hinweisen. Wird die Gefahrenquelle nicht unverzüglich beseitigt, muss die Montage in den gefährdeten Montagebereichen abgebrochen werden. Die dadurch ggf. entstehenden Kosten werden auf Nachweis an den Kunden berechnet.

ABSCHNITT III ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

6. Geltungsbereich

  1. Soweit die besonderen Bedingungen der Abschnitte I und II keine spezielleren Regelungen enthalten, gelten die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen für alle Dienst- und Werkverträge der Novoferm-Firmengruppe, soweit im Angebot, dem Angebotsbegleitschreiben oder den dem Angebot beigefügten Hinweise gemäß Ziffer 5 Absatz (1) keine spezielleren Regelungen enthalten.
  2. Individuelle Vereinbarungen (ausgehandelte Bedingungen) sind immer vorrangig.

7. Vereinbarter Leistungsumfang, Leistungsgegenstand

  1. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung von NOVOFERM vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Service-, Reparatur- oder Montageleistung maßgebend.
  2. Ist der Leistungsgegenstand kein Produkt von NOVOFERM, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter hinzuweisen; sofern NOVOFERM kein Verschulden trifft, stellt der Kunde NOVOFERM von eventuellen Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
  3. Nicht von NOVOFERM geplante oder ausgeführte Änderungen bzw. Erweiterungen und Zusatzeinrichtungen am Leistungsgegenstand sind nur dann im Leistungsumfang berücksichtigt, wenn Sie vor Angebotsabgabe schriftlich oder in Textform vom Kunden angemeldet wurden. Werden sie erst bei Ausführung der Vertragsleistungen entdeckt, sind alle erforderlichen Mehrkosten vom Kunden zu übernehmen. Die ggf. erforderliche Unterbrechung, Neuplanung, Neudisposition und erneute Anreise und die damit verbundenen Zeitabläufe gehen zu Lasten des Kunden und werden auf Nachweis abgerechnet. Wird die Leistung undurchführbar, werden Prüfgebühren nicht gutgeschrieben, im Übrigen gilt Ziffer 8.

8. Nicht durchführbare Leistung

  1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages oder Angebotes erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit ist Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Leistung aus von NOVOFERM nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil:
     
    • der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist
    • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind
    • die Leistung aus rechtlichen Gründen nicht erbracht werden darf
    • die Leistung aus technischen Gründen nicht durchgeführt werden kann
    • der Vertrag während der Durchführung aus wirtschaftlichen oder sonstigen in der Risikosphäre des Kunden liegenden Gründen gekündigt worden ist (freie Auftraggeberkündigung).
    • NOVOFERM berechnet die erbrachten Teilleistungen. Für den Kunden bereits bestellte Ersatzteile werden auf Wunsch des Kunden entweder geliefert und berechnet oder bei Möglichkeit storniert oder einer Zweitverwertung zugeführt, deren Erlös mit dem Kaufpreis für die Ersatzteile verrechnet oder gutgeschrieben wird. Eine Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Teilleistungen berechnet NOVOFERM nur in Fällen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden, die kausal für die Nichtdurchführbarkeit der Leistung geworden ist.
    • Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist, es sei denn, dass die vorgenommenen Teilleistungen nicht erforderlich waren, um die Nichtdurchführbarkeit der Leistung zu erkennen. In diesem Sinne nicht erforderliche Teilleistungen und die Widerherstellung des Ursprungszustandes, soweit möglich und zulässig werden von NOVOFERM nicht berechnet.
    • Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet NOVOFERM nicht für Schäden am Reparaturgegenstand. Im Übrigen findet Absatz 19 Anwendung.

9. Kein Kostenvoranschlag, Grenzen der Verbindlichkeit für Angebotspreise

  1. NOVOFERM erstellt im Geschäftsverkehr mit Unternehmern keine Kostenvoranschläge, sondern freibleibende Angebote.
  2. Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Montage- oder Reparaturpreis detailliert angegeben, aufgeschlüsselt in den Preis für die Dienstleistung (Pauschalen, Stunden- oder Tagessätze, etc.), benötigte Stoffe, Hilfsmittel und Ersatzteile (Einheitspreise, Kaufpreise, etc.), Preise für die Werkleistung (Pauschalen, Einheitspreise, Stundenlohn, etc.), Fahrtkosten, Auslösung und sonstige zu erstattende Aufwendungen. Zur Erstellung eines detaillierten Angebotes sind die Besichtigung des Leistungsorts und eine Prüfung des Leistungsgegenstandes erforderlich, welche für NOVOFERM einen nicht unerheblichen Kostenaufwand bedeuten. NOVOFERM führt auf Wunsch des Kunden diese Dienst-Leistung gegen Stundennachweis (vgl. Ziffer 12) durch. Auf dieser Grundlage kann ein verbindliches Angebot für den Kundenauftrag abgegeben werden. Ob oder inwieweit bei Auftragserteilung eine Gutschrift der Angebotskosten erfolgt gibt NOVOFERM im verbindlichen Angebot bekannt. Alle Eigentums- und Urheberrechte am Angebot und den für das Angebot gefertigten Dateien oder Dokumente und Planungsunterlagen stehen NOVOFERM zu. Ein Nutzungsrecht erhält der Kunde erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung.
  3. Sind in den Angebotspositionen Pauschalpreise angegeben (z.B. Prüfpauschalen, Stückpreise, Tagessätze, pauschale Lieferkosten, etc.) sind die Preise für die beschriebene Leistung abschließend verbindlich. Gleiches gilt für die angegebenen Ersatzteilpreise und Einheitspreise für die beschriebene Leistung. Erst bei Leistungsänderungen, Erschwernissen und sonstigen, bei Angebotsabgabe nicht bekannten, für die Kalkulation wesentlichen Faktoren erfolgt eine Preisanpassung oder Preisänderung. Nicht kalkuliert sind auch Arbeits-, Vorbereitungs- oder Wartezeiten für Einlasskontrollen, Sicherheitsschulungen oder Einweisungen durch den Kunden oder Betreiber/Besitzer des Leistungsgegenstandes, Insellagen gemäß Ziffer 11 Absatz (5) oder sonstige Zugangs- oder Arbeitserschwernisse im Sinne des Absatz (5), es sei denn, die vom Kunden mitgeteilten Erschwernisse sind im Angebot von NOVOFERM ausdrücklich beschrieben.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Festpreise mit Preisbindungsfrist), ist beiden Vertragspartnern eine Preisänderung vorbehalten, wenn sich zwischen Preisvereinbarung und Ausführung des Auftrages Einkaufspreise, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren um mehr als 5% ändern und die konkrete Änderung bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war. Die Beweislast trägt der Steller des Anpassungsanspruchs. Der Anspruch kann frühestens 4 Monate nach Vertragsabschluss durchgesetzt werden.
  5. Die verbindlich vereinbarten Preise setzen voraus, dass die Leistung behinderungs- und erschwernisfrei und in einem Zuge durchgeführt werden kann (vgl. Ziffer 14 f.). Wartezeiten und Kosten für zusätzliche Anfahrten oder Übernachtungen am Leistungsort, die durch fehlende oder verspätete Ausführung der Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Kunden, fehlenden oder zu spät ausgeführten bauseitigen Leistungen oder aus anderen, von NOVOFERM nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch im Falle einer durch den Kunden zu vertretenden Unterbrechung der Arbeiten, die einen Abzug der Erfüllungsgehilfen vom Leistungsort erforderlich macht. Für eigene Mitarbeit bei der Leistungserbringung kann der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung weder eine Vergütung noch Abzüge vom vereinbarten Kaufpreis oder Werklohn verlangen.
  6. Ist der Leistungsumfang im Angebot ganz, in Einzelpositionen oder Teilleistungen von Einzelpositionen ohne weitere Untersuchungen nicht seriös kalkulierbar (vgl. Absatz (2), bietet NOVOFERM die Leistung auf der Grundlage der dafür letzten Endes benötigten Arbeitszeit (Stundenlohn, Geräteeinsatzzeiten, etc.) an. Die Arbeiten werden dann auf Nachweis (vgl. Ziffer 12) erbracht und nach den allgemeinen Vergütungssätzen auf Stundenlohnbasis (Ziffer 10) abgerechnet. Werden in solchen Positionen Preis- oder Zeitangaben gemacht, sind die Angaben unverbindliche Prognosen auf der Grundlage von Erfahrungswerten und haben keinerlei Bindungswirkung im Sinne einer Preisvereinbarung.

10. Vergütung auf Stundenlohnbasis

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde werden alle Dienst- und Werkleistungen grundsätzlich nach Zeit- und sonstigem Aufwand abgerechnet. Ist der Zeitaufwand Grundlage der Abrechnung, wird für angebrochene Stunden die 1/10 Stunde (sechs Minuten) als Abrechnungsintervall festgelegt.
  2. Arbeitszeit
    Abgerechnet wird auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze. Ist ein Stundensatz nicht vereinbart, kommt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige allgemeine Stundensatz von NOVOFERM zur Abrechnung.
    Hierfür gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Verrechnungssätze, deren aktuelle Höhe und deren Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit wir in unserer Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des Unternehmens bekanntgeben.
    Daneben berechnen wir die übliche Auslösung für Spesen je Monteur und Tag, deren aktuelle Höhe wir bezogen auf die tatsächliche Dauer der Abwesenheit der für den Kunden eingesetzten Monteure in unserer Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des Unternehmens bekanntgeben. Bei Abwesenheit mit erforderlicher Übernachtung sind zusätzlich die Übernachtungskosten der Monteure für ein angemessenes Quartier auf Nachweis zu erstatten.
  3. Stoffe und Material
    Sofern keine Pauschale vereinbart ist, werden die für die Leistung erforderlichen, aber im Angebot nicht mit verbindlichen Preisen angegebenen Stoffe (z.B. Schmiermittel) oder Materialien (z.B. im Servicefahrzeug mitgeführtes Material, Verschleiß- oder Kleinteile) entsprechend der tatsächlich benötigten Menge zu den jeweils bei Durchführung der Leistungen geltenden Preisen von NOVOFERM abgerechnet. Die Lieferung der im Angebot oder der Auftragsbestätigung mit verbindlichen Kaufpreisen gekennzeichneten Ersatzteile unterfällt nicht dieser Regelung. Für die Ersatzteillieferung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Gruppenunternehmen der Novoferm-Firmengruppe in Deutschland Stand 01/2020 (vgl. Ziffer 1 Absatz (4).
  4. Anlagen, Maschinen und Geräte
    Der erforderliche Einsatz von NOVOFERM eigenen Prüf- und Testanlagen, Maschinen und Geräten wird entsprechend der tatsächlich benötigten Zeitdauer zu den jeweils bei Durchführung der Leistung geltenden Preisen zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet. Ist ein Preis nicht vereinbart, erfolgt die ortsübliche und angemessene Abrechnung anhand von Vergleichspreisen für die Anmietung.
  5. Fremdleistungen
    Werden nach Abstimmung mit dem Kunden zur Leistungserbringung Fremdleistungen in Anspruch genommen, die vom Kunden eingekauft oder von NOVOFERM auf der Grundlage der Selbstkosten weiterberechnet werden, wird der Einkaufspreis zuzüglich eines angemessenen prozentualen Zuschlags für Allgemeinkosten auf die Nettoeinkaufspreise berechnet, dessen aktuelle Höhe wir in der Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des betreffenden Unternehmens bekanntgeben.

11. Fahrtkosten, Entfernung zum Leistungsort

  1. Fahrzeit/Reisezeit ist Arbeitszeit gemäß Ziffer 10 Absatz (2). Die Fahrzeit bestimmt sich nach Entfernung zum Leistungsort, Zeitpunkt und Verkehrsbedingungen. Die Reisezeit ist von Flug-/Fahrplänen und dem Leistungsangebot der Personenbeförderer abhängig.
  2. Die Auswahl des für die Leistung geeigneten Erfüllungsgehilfen trifft NOVOFERM nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden (§ 315 III BGB). NOVOFERM unterhält mit eigenen Servicegesellschaften und deren Standorte, mit NOVOFERM-Vertragsmonteuren und Servicepartnern ein Deutschlandweites Netz von Erfüllungsgehilfen. Die Anfahrt erfolgt entweder vom Standort des für den Auftrag ausgewählten oder vereinbarten Erfüllungsgehilfen oder einem vorgelagerten Serviceeinsatzort, entsprechend auch die Rückfahrt. Die Disposition der Monteure hängt von unterschiedlichen Kriterien ab. Bei der Auswahl berücksichtigt werden insbesondere das Knowhow des Erfüllungsgehilfen für den betroffenen Leistungsgegenstand (Produkt-Know-How), dessen Verfügbarkeit und Eignung für die Umstände der Art des Einsatzes (z.B. Noteinsätze), Umstände und Umfang der Vertragsleistung (Anzahl der benötigten Service-Mitarbeiter), z.B. für Langzeitbaustellen oder Sonderbauten. Auch regionale Besonderheiten wie z.B. die Flächenabdeckung (z.B. in strukturschwachen Gebieten) können weitere Anfahrtswege bedingen. Die Anzahl der zu disponierenden Service-Mitarbeiter ist auch von gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitssicherheit und Richtlinien der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften) abhängig. Die Anfahrt kann je nach Situation und Bedarf des Kunden mit mehreren Monteuren in einem Fahrzeug oder aber auch mit mehreren Monteuren in verschiedenen Fahrzeugen von unterschiedlichen Standorten aus erfolgen. Die Auswahlentscheidung trifft der Montagedisponent nach Auftragserteilung und Klarheit aller technischen Fragen im Regelfall 14 Tage vor dem geplanten Leistungsbeginn. Legt der Kunde besonderen Wert auf den Einsatz bestimmter Erfüllungsgehilfen muss dies bereits bei der Bestellung mitgeteilt oder nachträglich bei Übernahme der durch den Wunsch verursachten Mehrkosten und Leistungszeitrisiken vereinbart werden.
  3. Fahrtkosten mit Montage-/Servicefahrzeug werden auf der Grundlage der für den Kunden gefahrenen Kilometer für jedes Fahrzeug mit einer Kilometerpauschale berechnet, deren aktuelle Höhe wir in der Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des betreffenden Unternehmens bekanntgeben. Eventuell anfallende Parkierungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  4. Reisekosten werden im angemessenen Umfang (Flug: Economy, Bahn: 2.Klasse, sitzreserviert) auf Nachweis erstattet.
  5. Zieladressen mit Insel- oder Gebirgslage ohne direkte Straßenzufahrt führen zu einem zeitlichen und logistischen Mehraufwand. Nach Abstimmung über den zusätzlichen Aufwand berechnet NOVOFERM den Mehraufwand nach Eigenkosten, zzgl. Bearbeitungskosten in Höhe von 25% auf die Zusatzkosten (Fähre für Montage/Servicefahrzeug und Monteure, Hubschraubertransport, etc.) an den Kunden. Alle Inseln, die eine direkte Brückenverbindung zum Festland haben, gelten nicht als Insellagen (Fehmarn, Poel, Rügen, Usedom, Zingst), dort gelten die Fahrt- und Reisekosten für das nationale Festland.

12. Leistungsnachweise, Beweislast

  1. Der Kunde hat die geleistete Arbeitszeit auf Verlangen von NOVOFERM täglich, spätestens jedoch nach Abschluss der Arbeiten auf den Tätigkeitsberichten (Rapporten) zu bescheinigen.
  2. Vom Kunden vorbehaltlos unterschriebene Tätigkeitsberichte sind im Hinblick auf die rapportierten Fahrt- und Leistungszeiten, Stoffe und Materialien für den Kunden grundsätzlich unanfechtbare Abrechnungsgrundlagen. Unterschreibt ein Erfüllungsgehilfe (z.B. Bauleiter) oder Verrichtungsgehilfe (z.B. Facilitymanager) ohne Vertretungsmacht des Kunden den Rapport, hat der Kunde den Nachweis zu führen, dass die rapportierten Inhalte nicht zutreffen.
  3. Nicht unterschriebene Tätigkeitsberichte werden mit der Rechnung an den Kunden übersandt. Widerspricht der Kunde den rapportierten Inhalten nicht innerhalb eines Monats nach Zugang, hat der Kunde den Nachweis zu führen, dass die rapportierten Inhalte nicht zutreffen.

13. Abrechnung und Zahlung, Zahlungsverzug und Rechtsfolgen

  1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass NOVOFERM die gewünschte Rechnungsadresse (falls von der Bestellanschrift abweichend gewünscht) rechtzeitig mitgeteilt wird. Werden nachträgliche Rechnungskorrekturen notwendig, hat die Korrektur und deren Dauer weder Auswirkung auf die Fälligkeit (vgl. Ziffer 13 Absatz (4), noch auf bereits eingetretenen Zahlungsverzug. NOVOFERM berechnet für die internen Bearbeitungskosten angemessene Bearbeitungsgebühren, deren aktuelle Höhe wir in unserer Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des Unternehmens bekanntgeben. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten.
  2. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt grundsätzlich nach Durchführung der Leistung (Dienstvertrag) oder Abnahme (Werkvertrag). NOVOFERM ist jedoch berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt wöchentlich angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Dies gilt auch für den Einsatz von Anlagen, Maschinen und Geräten im Abrechnungszeitraum, sowie für im Abrechnungszeitraum verarbeitetes und angeliefertes Material und für die Leistungserbringung verwendete Stoffe. Für die Ersatzteillieferung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Gruppenunternehmen der Novoferm-Firmengruppe in Deutschland Stand 01/2020 (vgl. Ziffer 1 Absatz (4). Ist der Einbau gelieferter Ersatzteile im Leistungsumfang eines Werkvertrages enthalten, erfolgt die Abrechnung des Teilepreises und der Anlieferkosten bei Eintritt des Mitwirkungsverzuges oder nach Einbau des Ersatzteils.
  3. Für Neukunden beansprucht NOVOFERM für die ersten zwei Aufträge das Recht Vorkasse oder angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt in den betreffenden Neukundenangeboten.
  4. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
  5. NOVOFERM ist berechtigt, bei nicht ausreichend bestätigter Bonität des Kunden bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung auf die Vergütung zu verlangen.
  6. Wird das vereinbarte Nettozahlungsziel mehr als 10 Tage überschritten, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz mindestens aber 12 % p.a. zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Verzugsschadens ist zulässig.
  7. Eingeräumte Rabatte, Boni und sonstige Vergünstigungen entfallen für alle vom Zahlungsverzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Eingeräumte Skonti entfallen insgesamt.
  8. Eingehende Teilzahlungen oder Zahlungen ohne Zahlungsbestimmung werden nach Eintritt des Zahlungsverzugs zunächst auf etwaige Zinsforderungen und dann auf die ältesten Forderungsrückstände angerechnet.
  9. Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, sind wir unabhängig von zuvor vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigt, nach unserer Wahl entweder angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Als angemessen sind im Zweifel Zahlungen anzusehen, welche im Insolvenzverfahren als Bargeschäft akzeptiert oder als nicht anfechtbar angesehen werden. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, so haben wir weiter das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Frist die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz statt der Gegenleistung zu verlangen.

14. Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden, Behinderung bei der Ausführung

  1. Der Kunde hat das die Leistung erbringende Personal bei Durchführung der Leistungen im Hause des Kunden auf eigene Kosten zu unterstützen.
  2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat den von NOVOFERM beauftragten Leiter der Arbeiten über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Personal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt NOVOFERM unverzüglich von Verstößen des Personals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Einvernehmen mit dem Leiter der Arbeiten den Zutritt zur Arbeitsstelle verweigern.
  3. Er hat auf eigene Kosten rechtzeitig für ungehinderten Zugang zum Leistungsgegenstand zu sorgen, ggf. vorhandene Abdeckungen zu entfernen und für sichere, den Arbeitsschutzvorschriften entsprechende Arbeitsplätze am Leistungsort zu sorgen, damit NOVOFERM ohne Verzögerung mit der Ausführung der Leistung beginnen und die Arbeiten in einem Zuge ohne Unterbrechungen und Störungen durchführen kann. Für die Dauer der Arbeiten ist der Arbeitsbereich für den Kunden nicht anderweitig nutzbar. Behinderungen zeigt NOVOFERM unverzüglich an, der Kunde ist verpflichtet NOVOFERM nach Beseitigung der Behinderung unverzüglich zu unterrichten. Für die Dauer der angezeigten Behinderung trägt der Kunde selbst das Risiko und die Gefahr für den Leistungsgegenstand.
  4. Wenn NOVOFERM die Behinderung oder Unterbrechung nicht zu vertreten hat, trägt alle erforderlichen Mehrkosten der Kunde. Wartezeiten, Kosten einer erneuten Anfahrt / Anreise, sowie alle weiteren durch die Behinderung oder Unterbrechung verursachten Aufwendungen (z.B. Kosten einer Einlagerung von Ersatzteilen) werden auf Nachweis abgerechnet.

15. Kundenseitige Leistungen, Technische Unterstützung

  1. Der Kunde ist auf seine Kosten verpflichtet, die vereinbarten Voraussetzungen für die Leistungserbringung zu schaffen. Die für die ungehinderte Leistungserbringung erforderlichen Bedingungen teilt NOVOFERM in seinen Angeboten mit. Nachfolgende Voraussetzungen sind Grundlage für die Kalkulation der Leistungsvergütung von NOVOFERM. Bei Nichterfüllung durch den Kunden entstehen erstattungspflichtige Mehrkosten oder Behinderungen im Sinne von Ziffer 14 Absatz (4):
    • Ein geeigneter, vom Einsatzort schnell erreichbarer Stellplatz für das Technikerfahrzeug muss zur Verfügung gestellt werden, eventuell anfallende Kosten (z.B. Parkgebühren) werden bei Rechnungsstellung an den Auftraggeber weiter berechnet.
    • Bei der Anlieferung des Leistungsgegenstandes durch NOVOFERM ist vom Kunden eine Ablademöglichkeit in der Nähe des Gebäudes, erforderlichenfalls befahrbar mit Sattelzug (40 t.), sicherzustellen.
    • Um den Transport und die Montage ungehindert durchführen zu können, muss vom Kunden ein entsprechend der Größe des Leistungsgegenstandes bemessener Gebäudezugang und Transportweg bis zur Einbaustelle zur Verfügung gestellt werden. Für den Transport wird ein ebenerdiger, befahrbarer Zugang zum und innerhalb des Gebäudes sowie auch eine entsprechend befahrbare Möglichkeit auf die einzelnen Stockwerke benötigt. Auf beiden Seiten der Einbauöffnung sind bauseits feste Standflächen mit entsprechender Größe vorzuhalten.
    • Für die Einlagerung des Leistungsgegenstandes ist vom Kunden ein abschließbarer Raum/Container im Gebäude oder witterungsgeschützt in unmittelbarer Nähe zum Leistungsort zur Verfügung zu stellen.
    • Geeignetes Hebezeug und Rüstzeug (Gerüste) hat der Kunde zu beschaffen und für die Dauer der Leistungsausführung vorzuhalten.
    • Eine ebene, tragfähige und versatzfreie Arbeitsfläche ist vom Kunden vorzubereiten. Leitern, Geräte und Hebebühnen müssen standfest aufgestellt werden können.
    • Der Leistungsort muss gut ausgeleuchtet, aufgeräumt, trocken und, soweit für die Arbeiten erforderlich geheizt sein. Erste Hilfe für das Montagepersonal und geeignete Aufenthaltsräume mit Waschgelegenheit und sanitärer Einrichtung (WC) sind vom Kunden bereitzustellen.
    • Stromanschlüsse für Montagegeräte bzw. –maschinen sind in unmittelbarer Nähe zum Leistungsort zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die erforderlichen Anschlüsse und den Stromverbrauch trägt der Kunde.
    • Soweit für die Leistung erforderlich, ist ein Wasser- oder Druckluftanschluss in unmittelbarer Nähe zum Leistungsort zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die erforderlichen Anschlüsse und den Verbrauch trägt der Kunde.
    • Bereitstellung von Abfallbehältern und Schuttcontainern in der Nähe des Leistungsorts, in die NOVOFERM Verpackungsmaterial oder den Bauschutt ablegen kann.
    • Die Entsorgung der ausgebauten und defekten Teile und des Bauschutts erfolgt durch den Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist
  2. Der Kunde ist zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur:
    • Bereitstellung der notwendigen geeigneten Fach- und Hilfskräfte in der für die Leistung erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. NOVOFERM übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Beruht allerdings der Fehler der Hilfskraft unmittelbar auf einer falschen Weisung des Montageleiters, haftet NOVOFERM und leistet Gewähr wie für eigenes Montagepersonal.
    • Vornahme aller nicht im Auftragsumfang von NOVOFERM enthaltenen Nebenleistungen und besonderen Leistungen einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe. Ist nichts anderes vereinbart beinhaltet die Leistung keine Stemm- und Brecharbeiten, sowie keine Maurer-, Putz-, Betonier-, Versiegelungs- oder Verfugungsarbeiten. Auch Vorbereitungsarbeiten (z.B. Elektroleitungen, Unterkonstruktionen, Einmessen der Meterrisse in unmittelbarer Nähe zum Leistungsort, etc.) und Folgegewerke (Beiputz-, Maler-, Flaschnerarbeiten etc.) gehören ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zum Leistungsumfang.
    • Reinigung des Leistungsgegenstandes und des Leistungsortes.
    • Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Inbetriebnahme des Leistungsgegenstandes und zur Durchführung vertraglich vorgesehener Nebenleistungen notwendig sind.
    • Bereitstellung des für die Übergabe, Inbetriebnahme, Einweisung und Abnahme erforderlichen, geeigneten und befugten Personals, unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten von NOVOFERM.
  3. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit zusätzliche Informationen, besondere Pläne oder Anleitungen erforderlich sind, stellt sie NOVOFERM dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
  4. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist NOVOFERM nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.
  5. Tritt durch die fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden ein Behinderungsmehraufwand ein (z.B. untätig wartendes Montagepersonal, nicht einsetzbare Maschinen und Geräte, etc.) wird NOVOFERM unverzüglich auf diesen Umstand hinweisen. Der Kunde hat den Behinderungsmehraufwand zu bezahlen und Weisung zu erteilen, ob die Arbeit abgebrochen, unterbrochen oder nach Wartezeit wieder aufgenommen werden soll.
     

16. Leistungsfrist, Leistungsverzögerung

  1. Die Angaben über Leistungsfristen beruhen auf Erfahrungswerten und Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Die Vereinbarung einer verbindlichen Leistungsfrist, die im Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ oder „fix“ bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
  2. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung zur Abnahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung des Leistungsgegenstandes zu deren Vornahme, bereit ist.
  3. Verzögert sich die Leistung durch den Eintritt von Umständen, die von NOVOFERM nicht zu vertreten sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Leistung von Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist ein.
  4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Arbeiten verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist entsprechend.
  5. Werden die Arbeiten auf Veranlassung des Kunden für einen Zeitraum von mehr als einem Monat unterbrochen, kann NOVOFERM die bis dahin erbrachten Leistungen (auch in Form einer Teilschlussrechnung) abrechnen.
  6. Bei jeder Wiederaufnahme der Leistungshandlungen nach nicht von NOVOFERM zu vertretenden Unterbrechungen muss der neue Leistungszeitraum eingeplant, disponiert und neu vereinbart werden. Es obliegt dem Kunden, die Wiederaufnahme der Leistungshandlung rechtzeitig abzurufen.
  7. Der Kunde verpflichtet sich in allen Fällen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts auf Verlangen von NOVOFERM in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Solange die Rücktrittserklärung nicht bei NOVOFERM zugegangen ist, bleibt die Abnahmeverpflichtung des Kunden bestehen.

17. Abnahme, Übergang der Leistungsgefahr

  1. Der Kunde ist zur Abnahme der Werkleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des bearbeiteten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Leistung als nicht vertragsgemäß, so ist NOVOFERM zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
  2. Die Übergabe, eine ggf. erforderliche Inbetriebnahme oder Einweisung und die Abnahme der Werkleistung finden – soweit nichts anderes vereinbart ist – unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten statt. Wird ein zusätzlicher Termin aus Gründen, die NOVOFERM nicht zu vertreten hat erforderlich, hat der Kunde die Kosten für den zusätzlichen Termin, einschließlich der Fahrt-oder Reisekosten zu übernehmen.
  3. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von NOVOFERM, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Leistung als erfolgt. § 640 Absatz 2 BGB bleibt unberührt.
  4. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von NOVOFERM für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Mit der Übergabe geht die Leistungsgefahr auf den Kunden über.
  5. Auf ausdrückliches Verlangen von NOVOFERM ist bei der Abnahme von Leistungen ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, in welches insbesondere alle Mängel aufzunehmen sind, deren Geltendmachung sich der Kunde vorbehält. Das Abnahmeprotokoll ist von den Vertretern beider Vertragspartner zu unterzeichnen.

18. Mängelansprüche

  1. Nach Abnahme der Leistung haftet NOVOFERM für Mängel der Leistung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Absatz (6) und Ziffer 19 in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Beseitigung eines Mangels an einem Leistungsgegenstand ist dieser erforderlichenfalls für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Haftung von NOVOFERM besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile oder kundenseitige Mitwirkung gemäß Ziffer 14 oder Leistungen gemäß Ziffer 15.
  3. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von NOVOFERM vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von NOVOFERM für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  4. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei NOVOFERM sofort zu verständigen ist, oder wenn NOVOFERM – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von NOVOFERM Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  5. Wird bei der Leistungserbringung ein von NOVOFERM geliefertes Ersatzteil durch Verschulden von NOVOFERM beschädigt, wird dieses nach unserer Wahl auf unsere Kosten wieder instand gesetzt oder neu geliefert und eingebaut.
  6. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt NOVOFERM – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt.
  7. Lässt NOVOFERM – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Kunde nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
  8. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Absatz 19 dieser Bedingungen.

19. Haftung, Haftungsausschluss

  1. Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet NOVOFERM – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
    • bei Vorsatz
    • bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter
    • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
    • bei Mängeln, die NOVOFERM arglistig verschwiegen hat
    • im Rahmen einer Garantiezusage
    • soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet NOVOFERM auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Schäden aus Produktionsausfall oder Störung, Stillstandskosten, entgangener Gewinn oder Dritten gegenüber versprochene Vertragsstrafen welche aufgrund der Leistung oder Nacherfüllung beim Kunden oder dessen Kunden entstanden sind oder verwirkt wurden, werden nur dann ersetzt, wenn eine verbindliche oder fixe Leistungsfrist vereinbart war und der Kunde bei Vereinbarung des Fertigstellungstermins auf die konkret bei Terminüberschreitung drohenden Schäden und Kosten hingewiesen hat.
  4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

20. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden – mit folgenden Ausnahmen – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 19 Absatz (1) gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt NOVOFERM die Leistung an einem Bauwerk und wird dadurch dessen Mangelhaftigkeit verursacht, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

21. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

  1. NOVOFERM behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Vergütungszahlungen aus dem Werkvertrag vor.
  2. NOVOFERM steht wegen seiner Forderung aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Leistungsgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

22. Ersatzleistung des Kunden
Werden ohne Verschulden von NOVOFERM die von ihm gestellten Materialien, Vorrichtungen oder Werkzeuge beim Kunden beschädigt oder geraten sie ohne Verschulden von NOVOFERM in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

23. Keine Vertretungsbefugnis der Monteure von NOVOFERM
Die Monteure sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für NOVOFERM abzugeben. Für die Vertragsabwicklung und die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen sind ausschließlich die Service- und Kundendienstabteilungen von NOVOFERM oder der jeweilige Projektleiter zuständig.

24. Datenschutzerklärung
Wir weisen darauf hin, dass NOVOFERM Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet und das Recht vorbehält, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten an den Versicherungsgeber zu übermitteln. Die gemeinsame Datenschutzerklärung der NOVOFERM-Firmengruppe ist auf allen Internetseiten von NOVOFERM veröffentlicht.

25. Zahlungsort, Gerichtsstand

  1. Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für die Vertragspflichten des Kunden gegenüber der
    • Novoferm Vertriebs GmbH deren Sitz D-46419 Isselburg-Werth
    • DSS Docking Solution und Service GmbH deren Sitz in D-30419 Hannover
    • TST Tor System Technik GmbH deren Sitz D-52353 Düren
    • Novoferm tormatic GmbH deren Sitz in D-44145 Dortmund.
  2. Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für die Vertragspflichten des Kunden gegenüber der
    • Novoferm Vertriebs GmbH D-46419 Isselburg-Werth (AG Bocholt)
    • DSS Docking Solution und Service GmbH D-30175 Hannover (AG Hannover)
    • TST Tor System Technik GmbH D-52353 Düren (AG Düren)
    • Novoferm tormatic GmbH D-44145 Dortmund (AG Dortmund)
       
      Dies gilt entsprechend für Gerichtsverfahren gegen den Kunden. NOVOFERM ist aber auch berechtigt, nach seiner Wahl gerichtlich am Sitz des Kunden vorzugehen.

26. Gültigkeit, Ablösung alter Bedingungen

  1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine individuelle Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
  2. Die vorstehenden Bedingungen lösen alle Servicevertragsbedingungen der in Absatz 1 genannten NOVOFERM-Gruppenunternehmen ab und gelten für alle ab dem 01.04.2020 geschlossenen Verträge.

Isselburg-Werth im März 2020
Die Geschäftsleitung

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+49 (0)511 76 36 79-0

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