Allgemeine Geschäfts-bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Gruppenunternehmen der Novoferm-Firmengruppe in Deutschland Stand 01/20
Gültig ab 01.06.2020

1. Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Gruppenunternehmen der Novoferm-Firmengruppe in Deutschland, Stand 01/2020 gelten für alle Kaufverträge und Werklieferverträge mit und ohne Montagenebenleistung von NOVOFERM. Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich Stand 01.01.2020 auf nachfolgende Gruppenunternehmen:
     
    • Novoferm GmbH, Schüttensteiner Str. 26, 46419 Isselburg (Reg.: AG Coesfeld HRB 7771)
    • Novoferm Vertriebs GmbH, Schüttensteiner Str. 26, 46419 Isselburg (Reg.: AG Coesfeld HRB 12057)
    • Novoferm Spareparts GmbH, Isselburger Straße 31, 46459 Rees (Reg.: AG Coesfeld HRB 13895)
    • DSS Docking Solution und Service GmbH, Springrad 4, 30419 Hannover (Reg.: AG Hannover HRB 202851)
    • TST Tor System Technik GmbH, Willi-Bleicher-Straße 7, (Gewerbegebiet – Im großen Tal), 52353 Düren (Reg.: AG Düren HRB 2646)
    • Novoferm tormatic GmbH, Eisenhüttenweg 6, 44145 Dortmund, (Reg.: AG Dortmund HRB 14016)
    • Novoferm Riexinger Türenwerke GmbH, Industriestraße 12, 74336 Brackenheim (Reg.: AG Stuttgart HRB 320355)
    • Novoferm Siebau GmbH, Backeswiese 23, 57223 Kreuztal (Reg.: AG Coesfeld HRB 14898)

    nachfolgend zusammengefasst NOVOFERM und im Folgenden als jeweiliger Vertragspartner des Kunden „wir“ genannt.

  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 01/20 gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die Bedingungen liegen unseren Kaufverträgen und Werklieferverträgen mit und ohne Montagenebenleistung mit uns ausschließlich zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt. Bei öffentlichen Vergaben (VOB/A, VOL/A) gelten unsere Geschäftsbedingungen nicht, selbst wenn im Einzelfall im Angebot oder dessen Teilen auf sie verwiesen wird. Anders lautende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 01/2020 finden keine Anwendung für alle Verträge über Service-, Wartungs-, Montage-, Reparatur- und sonstige Nebenleistungen, welche nicht bloße Nebenpflichten eines Kaufvertrages darstellen. Für selbständig begründete Vertragsverhältnisse, welche eine Dienstleistung (Dienstverträge) oder einen Leistungserfolg zum Vertragsinhalt haben (Werkverträge) finden die Service-, Montage- und Reparaturbedingungen Stand 01/20 als spezielle Sonderregelung Anwendung. Ausgenommen sind Bauverträge, für diese gelten die individuell verhandelten und vereinbarten Bedingungen des Vertrages.
  4. Abschnitt I regelt die Vertragsbedingungen für die Online-Verkaufsplattformen von NOVOFERM. Diese sind als reine Unternehmerplattformen ausgestaltet und für den Verbraucher im Sinne des § 13 BGB nicht zugänglich. NOVOFERM betreibt derzeit folgende Plattformen:
     
    • NOVOSALES Handelsplattform der Novoferm Vertriebs GmbH
    • TORMATICSALES Handelsplattform der Novoferm tormatic GmbH
    • Novoferm Online-Shop Handelsplattform der Novoferm GmbH für Exportkunden
    • SPAREPARTS Handelsplattform der Novoferm Spareparts GmbH
    • mydocking eShop Handelsplattform der DSS Docking Solution und Service GmbH
  5. Abschnitt II regelt die Kaufvertragsbedingungen, die allen Kaufverträgen und Werklieferverträgen mit und ohne Montagenebenleistung zugrunde liegen.
  6. Abschnitt III regelt die Werklieferbedingungen, die allen Kaufverträgen ergänzend zugrunde liegen, wenn der Kaufgegenstand für den Kunden hergestellt oder nach den Vorgaben des Kunden modifiziert wird.
  7. Abschnitt IV regelt die Bedingungen für werkvertragliche Nebenleistungen (Montage, Inbetriebnahme) für alle Kaufverträge mit Montagenebenleistung im Sinne der Ziffer 1 (2).

ABSCHNITT I VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE ONLINE-VERKAUFSPLATTFORMEN

2. Nutzungsbedingungen, Vertragsabschluss

  1. Die Nutzung der Handelsplattformen von NOVOFERM setzt eine Registrierung bei dem jeweiligen verantwortlichen Plattformbetreiber voraus. Der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Kunden und die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform durch den Kunden ist Bedingung für die Einrichtung eines Kundenkontos. Zur Überprüfung der Unternehmereigenschaft des registrierten Nutzers ist NOVOFERM vorbehalten, bei nicht im Handelsregister oder Firmenbuch eingetragenen Unternehmen die Gewerbeanmeldung und/oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzufordern.
  2. Die Bestellfunktion der Verkaufsplattformen kann der registrierte Kunde nur dann Nutzen, wenn er die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Gruppenunternehmen der Novoferm-Firmengruppe in Deutschland Stand 01/20 als Grundlage für die über die Verkaufsplattform angebahnten oder abgeschlossenen Geschäfte akzeptiert. Soweit für die Online-Bestellung von den AGB abweichende oder ergänzende Bedingungen gelten, wird der Kunde im Bestellablauf informiert.
  3. Die Warenpräsentation auf den Handelsplattformen stellt lediglich eine - für NOVOFERM unverbindliche - Möglichkeit für den Kunden dar, die gezeigten Waren zu bestellen. Der Auswahl- und Bestellvorgang kann vom Kunden jederzeit abgebrochen werden.
  4. Mit Absenden der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich im Sinne eines Angebots gegenüber NOVOFERM, den Inhalt des Warenkorbs kaufen zu wollen. Die Bestellung kann vor dem Versand im Warenkorb überprüft, geändert und ausgedruckt werden. Funktionen und Befehle werden durch allgemein gebräuchliche Piktogramme und Texteinblendungen erklärt. Durch Anklicken der Schaltfläche „Jetzt verbindlich bestellen“ löst der Kunde seine verbindliche Bestellung aus. Für den Handelskauf und das B2B-Geschäft zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sind generell keine Widerrufsmöglichkeiten vorgesehen.
  5. Die Annahme des Angebots erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung von NOVOFERM oder durch Lieferung der Ware. Die automatisch erzeugte Empfangsbestätigung der Bestellung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern dokumentiert lediglich, dass die Bestellung bei NOVOFERM eingegangen ist und weiter bearbeitet wird.
  6. Der voraussichtliche unverbindliche Liefertermin wird in der Auftragsbestätigung von NOVOFERM angegeben. Vor Anlieferung schwerer Lasten erhält der Kunde ein Lieferavis. Bei Abholbereitschaft der bestellten Ware wird der Kunde unterrichtet.
  7. NOVOFERM ist frei, Online-Bestellungen nicht anzunehmen. Die Entscheidung darüber liegt im freien Ermessen von NOVOFERM. Wenn NOVOFERM eine Online-Bestellung nicht ausführen will, erhält der Kunde statt der Auftragsbestätigung eine entsprechende Nachricht.
  8. Der Vertragstext wird von NOVOFERM nach Vertragsschluss gespeichert. Registrierte Kunden können während eines Zeitraums von 6 Jahren nach Vertragsschluss ihre Bestellungen einsehen und ausdrucken.

ABSCHNITT II KAUFVERTRAGSBEDINGUNGEN

3. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote erfolgen, wenn nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, freibleibend.
  2. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen und unsere Prospekte, Kataloge und Produktpräsentationen im Internet geben nur branchenüblich annähernde Angaben und Abbildungen wieder, soweit nichts anderes vermerkt ist. An den dem Angebot beigefügten Unterlagen behalten wir Eigentum und Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
  3. Die Annahme des Kaufvertrages erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Lieferung.
  4. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  5. Wird eine Willens- oder Wissenserklärung vom Käufer durch Datenfernübertragung (DFÜ) – insbesondere per e-Mail einschließlich deren Dateianlagen - übertragen, sind die von uns empfangenen oder abgerufenen Daten verbindlich.

4. Lieferung - Erfüllungsort – Gefahrtragung - Versicherung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist liefern wir ab Werk (EXW Incoterms® 2020); bei Lieferung durch ein von uns mit der Herstellung beauftragtes drittes Unternehmen ab dessen jeweiliger Betriebs- oder Lagerstätte.
  2. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Insbesondere ist die Lieferung von Sperrgütern (z.B. Zargen, Türen, Tore etc.) getrennt von deren Zubehör zulässig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung ist der vereinbarte Lieferort, hilfsweise der Sitz des NOVOFERM-Gruppenunternehmens, das den Kaufvertrag mit dem Käufer abgeschlossen hat.
  4. Bei Abholaufträgen ist unsere Lieferpflicht in vollem Umfang erfüllt sobald dem Käufer die Lieferbereitschaft mitgeteilt wurde und dieser sich im Annahmeverzug befindet. Die Gefahr geht auf den Käufer mit der Bereitstellung im Abhollager über.
  5. In sonstigen Fällen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer spätestens mit dem Verlassen unseres Werks oder Lagers oder des Werks oder Lagers des tatsächlichen Lieferanten auf den Käufer über.
  6. Wünscht der Käufer die Auslieferung durch uns, erfolgen Verpackung, Verladung und Versand nach unserem Ermessen und stets für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Soweit unsere Mitarbeiter oder Beauftragte bei Verpacken, Be- und Entladen oder beim Transport mithelfen, handeln sie auf Gefahr des Käufers als dessen Erfüllungsgehilfen..
  7. Ware, die der Käufer vereinbarungsgemäß abzuholen hat, wird ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Lieferbereitschaft mitgeteilt wurde und er sich mit der Abholung in Verzug befindet, auf Kosten und auf Gefahr des Käufers aufbewahrt.
  8. Bei Anlieferungen hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich abgeladen werden kann. Wartestunden, Schutz- und Einlagerungskosten oder Rückfrachten bzw. Kosten für zusätzliche Anfahrten werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
  9. Der Abschluss von Transport- und ähnlichen Versicherungen ist Sache des Käufers. Bei Transportschäden ist es Sache des Käufers, unverzüglich bei der zuständigen Stelle eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen, da anderenfalls eventuelle Ansprüche gegen den Spediteur, Transporteur oder deren Versicherer entfallen können.

5. Lieferzeit, Annahmeverzug

  1. Lieferzeitangaben in Prospekten, Katalogen, Präsentationen im Internet, Kostenvoranschlägen und Angeboten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass unsere Lieferwerke und Vorlieferanten die uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllen können, wie wir uns Liefermöglichkeit auch in jedem anderen Falle vorbehalten.
  2. Bei Angebot, Bestellung oder Auftragsbestätigung angegebene Lieferfristen oder -termine werden nur dann verbindliche Vertragstermine, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden.
  3. Allein ausschlaggebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Mitteilung der Versandbereitschaft, in Fällen der Anlieferung die der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer. Die Lieferfrist ist auch dann eingehalten, wenn die wesentlichen Bestandteile der Waren zum angegebenen Zeitpunkt zum Versand bereit sind oder in Fällen der Anlieferung dem Spediteur oder Frachtführer übergeben wurden; die nachträgliche Bereitstellung von unwesentlichem Zubehör hindert die Rechtzeitigkeit der Lieferung nicht.
  4. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Alternativ sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und den Kaufpreis in Rechnung zu stellen.
  5. Bei Annahmeverzug des Käufers steht uns wahlweise nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen das Recht zu, entweder Annahme oder Abnahme des ganzen oder eines Teils der Lieferung oder Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Neben den nachweisbaren Schadenspositionen im Einzelfall sind wir berechtigt, 15% des Nettoauftragswertes für Gemeinkosten und weitere 15% als entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Gemeinkostenaufwandes oder entgangenen Gewinns bleibt dem Käufer vorbehalten.

6. Bestelländerungen, Stornierung

  1. Bestelländerungen für Lagerware sind bei Akzeptanz einer angemessenen Bearbeitungsgebühr möglich, deren aktuelle Höhe wir in unserer Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des Unternehmens bekanntgeben. Eventuell bereits getätigte Aufwendungen oder entstandene Kosten sind in jedem Falle einer von uns im Einzelfall genehmigten (Teil-) Stornierung zu erstatten. Bei der Rücknahme von bereits gelieferter Lagerware berechnen wir für jede zu bearbeitende Sendung eine Rücknahmegebühr, deren aktuelle Höhe wir in unserer Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des Unternehmens bekanntgeben. Die Berechnung erfolgt prozentual zum Nettowarenwert zzgl. Mehrwertsteuer, jedoch mindestens in Höhe der angegebenen Pauschalvergütung pro Sendung. Voraussetzung für eine Rücknahme ist eine unbeschädigte und original verpackte Ware.

7. Höhere Gewalt, von beiden Vertragspartnern nicht zu vertretende Lieferhindernisse

  1. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen bei Terminvereinbarung unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, unvermeidbarer Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen oder wesentlicher Teile der Belegschaft durch Pandemien, ferner gravierende Transportstörungen etc., z.B. Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, generelle Fahr- oder Flugverbote. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei wesentlichen Vorlieferanten eintreten. Die bezeichneten Umstände entlasten uns auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Wir zeigen diese Umstände baldmöglichst dem Käufer an. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dem Käufer die Umstände bereits bekannt sind. Dauern diese Umstände mehr als 3 Monate an, haben wir auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Käufers haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Beide Vertragspartner dürfen ohne Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass die Vertragserfüllung aufgrund dieser Umstände unmöglich geworden ist.
  2. Wird die Auslieferung aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben vorübergehend verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Bei der Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Lieferhandlungen zu berücksichtigen. Erfüllungsansprüche des Käufers oder Ansprüche anstatt der Leistung sind während des Behinderungszeitraumes ausgeschlossen.

8. Verzug, Haftungsbeschränkung

  1. Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart, tritt Lieferverzug erst nach Mahnung ein. Der Käufer kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Käufer zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die Rücktrittserklärung ist uns vor Absendung des Liefergegenstandes oder Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen.
  2. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse des Käufers an der Leistung nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und maximal 5% des Kaufpreises der verspäteten Teile der Lieferung begrenzt. Soweit rechtzeitige Teillieferungen für den Besteller nicht zumutbar sind, bleiben sie bei Berechnung der Haftungsobergrenze (maximal 5% des Gesamtkaufpreises der Lieferung) außer Betracht.
  4. Schäden aus Miet- oder Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Stillstandskosten, entgangener Gewinn oder Dritten gegenüber versprochene Vertragsstrafen welche aufgrund der verspäteten Lieferung beim Käufer oder dessen Kunden entstanden sind oder verwirkt wurden, werden nur dann ersetzt, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart war und der Käufer bei Vereinbarung des Termins schriftlich auf die konkret bei Terminüberschreitung drohenden Schäden und Kosten hingewiesen hat.
  5. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

9. Preise, Mindestbestellwert, Nebenkosten

  1. Unsere Preise verstehen sich – soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben wurde - in EURO netto frei Lieferanschrift gemäß Versandklausel, zuzüglich der im Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, nur für den jeweiligen Einzelauftrag und die aufgeführten Leistungen. Sonderleistungen sind gesondert zu vergüten. Die Konditionen und Nebenkosten sind für jedes Unternehmen von NOVOFERM dezentral geregelt und in der Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des betreffenden Unternehmens – mit dem Sie Ihren Vertrag abschließen - bekanntgeben.
  2. Bei Lieferung frei Baustelle versteht sich der Preis stets frei LKW an befahrbarer Straße ebenerdig angefahren, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Unterschreitung des Mindestbestellwerts für Baustellenlieferungen berechnen wir Anlieferkosten, deren aktuelle Höhe wir in unserer Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des Unternehmens bekanntgeben.
  3. Lieferadressen mit Insel- oder Gebirgslage ohne LKW-Zufahrt führen zu einem zeitlichen und logistischen Mehraufwand. Nach Abstimmung über den zusätzlichen Aufwand im multimodalen Verkehr (Fähre, Schiffsfracht, Hubschrauber, etc.) berechnet NOVOFERM den Mehraufwand nach Eigenkosten, zzgl. eines Speditionszuschlages von 25% auf die Sonderfrachtkosten an den Käufer. Für Paketanlieferung gelten die Bedingungen der beauftragten Dienstleister. Alle Inseln, die eine direkte Brückenverbindung zum Festland haben, gelten nicht als Insellagen (Fehmarn, Poel, Rügen, Usedom, Zingst), dort gelten die Preise und Transportbedingungen für das nationale Festland.
  4. Das Abladen einschließlich Transport zur Verwendungs- und Lagerstelle obliegt dem Käufer. Stellt der Käufer keinen Gabelstapler und kein Ladepersonal zur Verfügung ist unser Transporteur berechtigt auf Kosten und Gefahr des Käufers selbst abzuladen.
  5. Steht am Abladeort kein Ablademittel (Kran, Gabelstapler) zur Verfügung kann auf Wunsch und Kosten des Käufers eine Entladehilfe (Mitnahme-Stapler) nebst Bedienpersonal zur Verfügung gestellt werden. Die Bestellung ist spätestens unverzüglich nach Erhalt des Lieferavis vorzunehmen. Anderenfalls sind Mehraufwand oder Rückfrachten vom Käufer zu vergüten.
  6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir die Kosten für Fracht und Verpackung bei einem Gesamtwert (je Anlieferung), dessen aktuelle Höhe wir in unserer Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des Unternehmens bekanntgeben.
  7. NOVOFERM behält sich für einzelne Gruppenunternehmen die unterschiedliche Festlegung von Mindestbestellwerten oder die Erhebung von Mindermengenzuschlägen bei Bestellungen unter dem Mindestbestellwert vor.
  8. Für die Paketanlieferung von Ersatz- oder Kleinteilen per Post oder Frachtführer berechnen wir für Porto und Verpackung von der Versandart abhängige Pauschalen, deren aktuelle Höhe wir in unserer Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des Unternehmens bekanntgeben. Für die Ankunftszeit haften wir ausschließlich im Rahmen der Geschäftsbedingungen des beauftragten Frachtführers.
  9. Falls Preise nicht verbindlich in schriftlicher Form vereinbart wurden, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, ansonsten die bei Vertragsausführung gültigen Preise gemäß unserer jeweils einschlägigen Preisliste.
  10. Soweit nichts anderes vereinbart ist (z. B. Festpreise), ist den Vertragspartnern eine Preisänderung vorbehalten, wenn sich zwischen Preisvereinbarung und Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren um mehr als 5% ändern und die konkrete Änderung bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war. Die Beweislast trägt der Steller des Anpassungsanspruchs. Der Anspruch kann frühestens 4 Monate nach Vertragsabschluss durchgesetzt werden.

10. Zahlungsbedingungen, Inkassovollmacht, Skonto, Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Sicherheitsleistung, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrechte

  1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim Käufer zur Zahlung fällig.
  2. Bei Neukunden behält sich NOVOFERM für einzelne Gruppenunternehmen vor für die ersten zwei Bestellungen Lieferung gegen Vorauskasse zu verlangen.
  3. Ist die Montage als Nebenleistung geschuldet sind Zahlungen für den auf die Lieferung selbst anfallenden Teil des Kaufpreises bar ohne Abzug nach Auslieferung unabhängig von dem Eingang der Ware und ohne Rücksicht auf die zeitliche Ausführung der Montageleistungen innerhalb von 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten.
  4. Teillieferungen sind gemäß unseren Zahlungsbedingungen jeweils gesondert zu bezahlen.
  5. Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leisten. Unsere Vertreter, Außendienstmitarbeiter, Lagerverwalter und ähnliche Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie von uns schriftlich hierzu ermächtigt sind. Trotzdem an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst nach Zahlungseingang bei uns.
  6. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Ist im Einzelfall ein Skontoabzug vereinbart, besteht das Recht zum Skontoabzug dann nicht, wenn bereits eine andere Rechnung mit Zahlungsverzug des Käufers vorliegt. Zahlungen werden dann zunächst auf etwaige Zinsforderungen und auf die ältesten Forderungsrückstände angerechnet.
  7. Besteht ein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt die Ankündigung der Belastung in der Rechnung. Bei vereinbarten Zahlungszielen unter 3 Tagen (Postlaufzeit der Rechnung) wird die Rechnung vorab zur Kenntnisnahme in Textform oder per Telefax übermittelt. Die Lastschrift erfolgt entsprechend der getroffenen Vereinbarung. Für Rücklastschriften berechnen wir neben den verauslagten Bankkosten angemessene Bearbeitungsgebühren für die internen Bearbeitungskosten, deren aktuelle Höhe wir in unserer Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des Unternehmens bekanntgeben.
  8. Wird das vereinbarte Nettozahlungsziel überschritten, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz mindestens aber 12 % zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Verzugsschadens ist zulässig.
  9. Eingeräumte Rabatte, Boni und sonstige Vergünstigungen entfallen für alle vom Zahlungsverzug betroffenen Lieferungen. Eingeräumte Skonti entfallen bei Zahlungsverzug insgesamt.
  10. Eingehende Teilzahlungen oder Zahlungen ohne Zahlungsbestimmung werden nach Eintritt des Zahlungsverzugs zunächst auf etwaige Zinsforderungen und dann auf die ältesten Forderungsrückstände angerechnet.
  11. Kommt der Käufer mit fälligen Zahlungen in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, sind wir unabhängig von zuvor vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigt, nach unserer Wahl entweder angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Als angemessen sind im Zweifel Zahlungen anzusehen, welche im Insolvenzverfahren als Bargeschäft akzeptiert oder als nicht anfechtbar angesehen werden. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, so haben wir weiter das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz statt der Gegenleistung zu verlangen.
  12. Der Käufer kann in allen Fällen bis zum Zugang unserer Rücktrittserklärung die ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen durch Übersendung einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des noch ausstehenden Kaufpreises einschließlich Nebenkosten für Verpackung, Versand und Transportkosten (für Spediteur, Transporteur, Transportversicherer, etc.), einschließlich etwaiger Vergütungsansprüche aus Nachträgen oder Leistungen gemäß Abschnitt IV wiederherstellen. Ist die Vergütung nicht vereinbart, ist die ortsübliche, angemessene Vergütung abzusichern. Auf Verlangen teilen wir die aus unserer Sicht erforderliche Sicherungssumme mit, an die wir uns im Sinne der Klausel gebunden halten.
  13. Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels oder bei Insolvenzantragsstellung können wir den Einbau oder die Weiterveräußerung der gelieferten Ware untersagen und die Herausgabe an uns verlangen. Die Rechte und Pflichten aus Abschnitt II Ziffer 15 (Eigentumsvorbehalt) bleiben unberührt.
  14. Der Käufer kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird.
  15. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Käufers. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer jedoch nur befugt, wenn es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

11. Untersuchungs- und Rügepflicht, Beanstandungen

  1. Transportschäden (insbesondere sichtbare Verpackungsschäden, Glasbruch etc.) und Mengenabweichungen sind an Ort und Stelle der Anlieferung zu prüfen und sofort gegenüber dem Transporteur zu rügen und schriftlich vom Transporteur bestätigen zu lassen. Hierfür hat der Käufer geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen. Kann bei Lieferung der Ware an die Baustelle die Ware nicht sofort übergeben und abgenommen werden, hat der Käufer zu beweisen, dass die Lieferung unvollständig war oder Transportschäden aufweist.
  2. Beanstandungen offensichtlicher Schäden, Falschlieferungen und sonstiger offensichtlicher Mängel, sowie die Unvollständigkeit der Lieferung sind uns gegenüber unverzüglich nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen.
  3. Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich auf Mängel zu untersuchen, auch wenn vorher Muster übersandt waren. Die (Teil-) Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel oder Beschaffenheitsabweichungen nicht vor dem Einbau durch den Käufer oder der Weiterverarbeitung oder innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt worden sind.
  4. Erst später erkennbare Mängel und Abweichungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
  5. Nur wenn der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten vereinbarungsgemäß nachgekommen ist, stehen ihm die nachfolgenden Mangelansprüche und bei Weiterverkauf der Ware die gesetzlichen Rückgriffsrechte zu. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind insbesondere Mängel, die erst mitgeteilt wurden, nachdem der Liefergegenstand trotz erkennbarer Mangelhaftigkeit be- oder verarbeitet oder umgebildet wurde.
  6. Uns ist Gelegenheit einzuräumen, die Beanstandung zu überprüfen, wenn dies möglich ist. Der Käufer ist verpflichtet mit der Beanstandung aussagekräftige Lichtbilder oder Beschreibungen des Mangels, seiner Symptome oder Ursachen an uns zu übermitteln, soweit dies in Bezug auf die Beanstandung zumutbar erscheint. Anderenfalls entfallen Mängel- und Garantieansprüche, wenn der Anlieferzustand nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann.
  7. Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, insbesondere Reisekosten, gehen zu Lasten des Käufers.

12. Garantien, Mängelansprüche, Gewährleistungsfrist

  1. Garantieerklärungen müssen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solche bezeichnet enthalten sein oder nachträglich schriftlich vereinbart werden. Es gelten die besonderen Garantiebedingungen des Abschnitts II Ziffer 14n.
  2. Werbliche Angaben über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihrer Verarbeitung und Anwendung, über besondere Maßgenauigkeit sowie über die Einhaltung von DIN-Vorschriften werden nur dann Vertragsinhalt oder garantierte Beschaffenheit, wenn dies im jeweiligen Fall ausdrücklich vereinbart wurde. Produktänderungen sind jederzeit möglich und können dazu führen, dass werbliche Angaben zeitlich überholt sind.
  3. Keine Gewähr wird übernommen für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht u.ä., wenn solche Differenzen branchen- und materialübliche Abweichungen nicht überschreiten, insbesondere, wenn sie innerhalb des Toleranzbereiches von Güterichtlinien oder Normen liegen. Besondere Anforderungen an genaue Maßhaltigkeit müssen bei der Bestellung ausdrücklich angegeben und von uns bestätigt werden.
  4. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel oder Schäden, welche auf nachfolgend aufgeführten Ursachen beruhen.

     

    • unsachgemäße oder nachlässige Verwendung und Behandlung
    • unsachgemäße Lagerung
    • fehlerhafte Montage, Einbau oder falsche Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte
    • falsche oder nicht rechtzeitig aufgebrachte Schutzanstriche
    • Verwendung ungeeigneter Lacke, Mörtel, Kleber, etc.
    • bei Vertragsabschluss nicht bekannte Eigenschaften oder Anforderungen der vom Käufer für den Liefergegenstand vorgesehenen Einbausituation.
    • Nichtbeachtung von Schutzvorschriften oder Schutzanordnungen im Einzelfall
    • Nichtbeachtung der Montageanleitung, Bedienungsanleitung oder Wartungsanleitung
    • Fehlende oder fehlerhafte Einweisung des Nutzers/Bedienpersonals
    • fehlender Probebetrieb
    • natürliche Abnutzung
    • natürlicher Verschleiß
    • lichtbedingte Farb- und Oberflächenveränderungen
    • fehlende oder fehlerhafte Wartung, insbesondere durch Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften
    • Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
    • Verwendung ungeeigneter Ersatzteile durch den Käufer oder Dritte
    • Nicht sachgerechte oder fehlerhafte Instandhaltung oder Instandsetzung durch den Käufer oder Dritte
    • Chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse (z.B. Magnetfelder) oder sonstige ungeeignete Umgebungsbedingungen
    • Nicht sachgerechte Eingriffe des Käufers oder Dritter
       
      sofern die Ursachen nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

     

  5. Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz.
  6. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Freigabe für die Verschrottung oder sonstige umweltgerechte Entsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist mit uns abzustimmen.
  7. Für Ersatzlieferungen steht uns ein angemessener Zeitraum zur Verfügung.
  8. Ohne anderweitige Vereinbarung ist die Nacherfüllung bei Nachlieferung ab Werk und bei Nachbesserung am Einbauort geschuldet. Wir sind berechtigt die Nachbesserung durch unsere Erfüllungsgehilfen vor Ort durchführen zu lassen.
  9. Im Fall einer Mängelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass ohne unsere Kenntnis bei Vertragsabschluss die Mangelansprüche außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen sind, gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt einen angemessenen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Soweit Vergütung von Arbeitsaufwand erfolgt, werden nur die für unsere Eigenleistungen festgesetzten Richtzeiten zu den im jeweiligen Land üblichen Lohnkosten akzeptiert.
  10. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren.
  11. Die weitergehenden Ansprüche des Käufers setzen voraus, dass wesentliche Mängel von uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt worden sind oder zwei Nachbesserungsversuche am gleichen Mangel fehlgeschlagen sind, soweit nicht aufgrund des Liefergegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
  12. Auch nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt die Nacherfüllung zu leisten, bis uns eine eindeutige Erklärung des Käufers zugegangen ist, welche weitere Leistungen von uns ausdrücklich zurückweist.
  13. Anstatt des Rücktrittes und Schadensersatzes statt der Leistung kann der Käufer die Kosten einer Selbst- oder Ersatzvornahme verlangen, soweit diese den Nettoauftragswert des mangelhaften Teiles der Lieferung nicht übersteigt.
  14. Die Erstattung von Ein- und Ausbaukosten im Falle eines Weiterverkaufs an Kunden des Käufers erfolgt nur bei Mängeln, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung vor dem Weiterverkauf nicht entdeckt werden können. Die Kostenerstattung ist der Höhe nach begrenzt. Soweit Vergütung von Arbeitsaufwand erfolgt, werden nur die für unsere Eigenleistungen festgesetzten Richtzeiten zu den im jeweiligen Land üblichen Lohnkosten akzeptiert, wenn der Käufer eine Fristsetzung des Kunden zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) schuldhaft hat verstreichen lassen ohne die Nacherfüllung anzubieten.
  15. Wegen unwesentlicher Mängel kann weder ein Rücktritt erklärt werden noch – wenn wir Leistung schulden – die Abnahme verweigert werden.
  16. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer nicht innerhalb zwei Wochen nach Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnungslegung abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Ein Mangelvorbehalt muss innerhalb dieser Frist erklärt werden.
  17. Die Dauer der Gewährleistung richtet sich für alle Lieferungen und Leistungen nach den gesetzlichen Fristen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. In den Fällen der Verjährung nach § 438 Absatz 1 Nr. 3 beträgt die Dauer der Gewährleistung 1 Jahr, wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs und der Kaufvertrag Handelsgeschäft ist.
  18. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt der Fristablauf mit dem letzten Tag der Abnahme, dem Eintritt der Abnahmewirkungen (bei Abnahmeverzicht, Abnahme durch schlüssiges Verhalten des Käufers oder nach Fristablauf gemäß § 640 Absatz II BGB), oder spätestens mit Eintritt des Abnahmeverzugs.
  19. Durch die Mängelrüge, die Folgekorrespondenz, Maßnahmen zur Fehlerüberprüfung und Feststellung, sowie Nacherfüllungshandlungen wird der Ablauf der Verjährungsfrist weder unterbrochen noch gehemmt. Diese Wirkungen sind im Einzelfall ausdrücklich zu vereinbaren.
  20. Mangelbedingter Schadensersatz wird durch nachfolgende Haftungsvereinbarung in Abschnitt II Ziffer 13 beschränkt.
  21. Mängelansprüche dürfen ohne unsere vorherige Einwilligung nicht übertragen oder abgetreten werden. Alleiniger Anspruchssteller ist der Käufer. Garantieansprüche sind nach den Maßgaben der Garantiebedingungen in Abschnitt II Ziffer 14 übertragbar.

13. Haftung

  1. Zwingende Bestimmungen der Produkthaftungsvorschriften bleiben unberührt.
  2. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Garantieverstößen, Personenschäden und soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  3. Sofern wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
  4. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  6. Drohen Schäden einzutreten, hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Schäden, welche bei rechtzeitiger Unterrichtung hätten vermieden werden können, haben wir nicht zu ersetzen.
  7. Zur Vermeidung von Folgeschäden – insbesondere durch fehlende oder eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit – hat der Käufer eine ausreichende Anzahl von Ersatzteilen (insbesondere aller Verschleißteile), Betriebsstoffe etc. zu bevorraten.

14. Garantiebedingungen

  1. Für Handelsware (Fremdfabrikate) gelten die jeweiligen Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Eine selbständige Garantie im Sinne der nachfolgenden Bedingungen übernehmen wir ausschließlich auf NOVOFERM-Produkte als Hersteller.
  2. Das Angebot des Garantievertrages richtet sich an den Käufer als Vertragspartner. Soweit Garantieangebote unterbreitet werden, sind diese in den jeweiligen Produktbeschreibungen (Montage- Bedienungs- oder Wartungsanleitungen) enthalten. Die jeweils aktuell gültige Fassung stellen wir auf den Internetseiten von NOVOFERM zur Verfügung. Auf eine förmliche Annahmeerklärung verzichten wir.
  3. Das Garantieversprechen und die jeweiligen Bedingungen unter denen der Anspruch gewährt wird sind produktabhängig. Generell gelten folgende Einschränkungen:.
  4. Die ausgelobte Garantiezeit beginnt mit dem Übergang der Leistungsgefahr an den Käufer, spätestens aber bei Übergabe des Garantiegegenstandes. Der eventuell spätere Verarbeitungs- oder Einbauzeitpunkt ist nicht maßgebend und führt auch dann nicht zu einem Neubeginn der Frist, wenn der Garantieanspruch vom Käufer an dessen Kunden übertragen wird.
  5. Der Garantieanspruch richtet sich immer nur auf die kostenfreie Reparatur oder nach unserer Wahl Ersatz(teil-)lieferung. Aus- und Einbaukosten werden im Rahmen der Garantie nicht übernommen.
  6. Der Garantieanspruch erlischt, wenn der begründende Sachverhalt auf Ursachen beruht, die der Käufer oder der Kunde selbst zu vertreten hat, insbesondere bei:

     

    • unsachgemäßer oder nachlässige Verwendung und Behandlung
    • unsachgemäßer Lagerung
    • fehlerhafter Montage, Einbau oder falscher Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte
    • falsch oder nicht rechtzeitig aufgebrachten Schutzanstrichen
    • Verwendung ungeeigneter Lacke, Mörtel, Kleber, etc.
    • Nichtbeachtung von Schutzvorschriften oder Schutzanordnungen im Einzelfall
    • Nichtbeachtung der Montageanleitung, Bedienungsanleitung oder Wartungsanleitung
    • Fehlender oder fehlerhafter Einweisung des Nutzers/Bedienpersonals
    • natürlicher Abnutzung
    • natürlichem Verschleiß
    • lichtbedingten Farb- und Oberflächenveränderungen
    • fehlender oder fehlerhafter Wartung, insbesondere durch Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften
    • Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
    • Verwendung ungeeigneter Ersatzteile durch den Käufer oder Dritte
    • Nicht sachgerechter oder fehlerhafter Instandhaltung oder Instandsetzung durch den Käufer oder Dritte
    • Chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse (z.B. Magnetfelder) oder sonstige ungeeignete Umgebungsbedingungen
    • Nicht sachgerechten Eingriffen des Käufers oder Dritter
  7. Will der Käufer die Ansprüche aus dem Garantievertrag an seinen Kunden übertragen, muss ein Garantieantrag gestellt werden. Hierzu müssen mit Einwilligung des Kunden (Art 6 Absatz I lit. a) DSGVO) die Adressdaten des Kunden und der Einbauort des betroffenen Produkts mitgeteilt werden. Der vollständig ausgefüllte Garantieantrag ist vom Kunden zu unterzeichnen. Wir behalten uns im Einzelfall vor, aus sachlichen Gründen die Übertragung der Garantieansprüche abzulehnen.

15. Eigentumsvorbehalt, (verlängert, erweitert), Verwahrungspflichten, Factoring, Verwertung

  1. Die Regelungen dieser Ziffer 15 Absätze (2) bis (15) gelten nicht für Vorkasse- und Barzahlungsgeschäfte (vollständige Kaufpreiszahlung vor oder bei Lieferung). Im Übrigen (vollständige Kaufpreiszahlung erst nach Lieferung) werden die nachfolgenden Rechte und Pflichten vereinbart:
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt:
  3. Die Ware bleibt unser Eigentum.
  4. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt worden ist (Kontokorrentvorbehalt). Bei mehreren Geschäftsvorgängen bleibt der Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen, wenn eine Lieferung bezahlt worden ist, jedoch aus anderen Lieferungen noch ein offener Saldo besteht (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
  5. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet.
  6. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung gegen uns. Wird die Ware zusammen mit uns nicht gehörenden Sachen, Stoffen oder sonstigen fremden Werten auch für einen Dritten als Hersteller verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den fremden Werten zur Zeit der Verarbeitung.
  7. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt, pflegt und versichert das (Mit-) Eigentum unentgeltlich und ordnungsgemäß und stellt sicher, dass vom (Mit-) Eigentum keine Gefahr für Dritte ausgeht. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  8. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Saldo aus Kontokorrent, Vergütung für den Einbau, Erstattungsleistung einer Versicherung, Schadensersatz aus unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Ohne Einfluss auf die Abtretung bleibt der Umstand, ob der Einbau durch uns, den Käufer oder Erfüllungsgehilfen der einen oder anderen Vertragspartei geleistet wird. Der Käufer wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder nachkommen kann.
  9. Der Käufer ist erst nach unserer Zustimmung berechtigt, die aus dem Geschäftsverkehr mit seinen Kunden resultierende an uns abgetretene Forderung im Wege des echten Factorings an einen Faktor zu verkaufen. Die Forderung gegen den Faktor wird bereits jetzt in Höhe von 110 % des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an uns abgetreten. Dient die Forderung gegen den Faktor auch anderen Eigentumsvorbehaltslieferanten als Sicherheit, ist die Abtretung auf die Höhe des Anteils beschränkt, der sich aus dem Verhältnis aller durch Eigentumsvorbehalt und Abtretung gesicherten Forderungen gegen den Kunden ergibt (Quotenanteil). Mit Zahlung des Kaufpreises für die Forderung durch den Faktor ist unsere Forderung aus dem betroffenen Vertragsverhältnis gegen den Besteller sofort und ohne Skontoabzug fällig.
  10. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Durch den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Käufer, soweit diese nicht von Dritten eingezogen werden können.
  11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer stimmt für diesen Fall bereits jetzt der Rücknahme der Vorbehaltsware zu. Sollte sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befinden, tritt der Käufer bereits jetzt seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten an uns ab. Soweit dem Dritten berechtigte Ansprüche an der Vorbehaltsware zustehen, werden diese berücksichtigt. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Käufers.
  12. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ebenso wenig wie in der Offenlegung der Sicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Käufer selbst Kaufmann im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften ist.
  13. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und auf Verlangen die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Urkunden zur Verfügung zu stellen.
  14. Wir sind berechtigt die Vorbehaltsware und Werte des Käufers, welche unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und nach erfolglosem Angebot einer angemessenen Ablösesumme freihändig zu verwerten, wenn der Käufer selbst Kaufmann im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften ist.
  15. Für die Bewertung aller Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgeblich. Wenn sich dieser nicht in zumutbarer Weise und innerhalb angemessener Zeit feststellen lässt, sind wir berechtigt für die Bewertung von Warensicherheiten deren Lieferpreis ohne Berücksichtigung von Zusatzleistungen, Umsatzsteuer, Skonti, Rabatten und Fracht- und sonstiger Nebenkosten anzusetzen, für die Bewertung von Forderungen ist deren Nominalwert maßgebend.

16. Technische Änderungen

Technische Änderungen, die der Verbesserung des Liefergegenstandes dienen, können wir ohne vorherige Zustimmung durch den Käufer vornehmen, sofern die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

17. Datenschutzerklärung

Wir weisen darauf hin, dass bei NOVOFERM Daten über Geschäftsvorfälle elektronisch verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln. Bitte beachten Sie auch unsere auf den Internetseiten von NOVOFERM veröffentlichten Datenschutzerklärungen und Nutzungsbedingungen für Internetdienste.

18. Rechtswahl für Internationalen Geschäftsverkehr

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.April 1980 über Verträge über den Warenkauf; CISG – „Wiener Kaufrecht“).

19. Geltende Vertragssprache, Auslegungsregeln

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wird ist die Vertragssprache Deutsch. Existiert neben der Auftragsbestätigung in Deutscher Sprache eine Fassung in der Sprache des Käufers oder anderer Fremdsprache, ist für die Vertragsauslegung alleine die Deutsche Fassung maßgeblich. Existiert nur eine Auftragsbestätigung in Fremdsprache, ist deren in die Deutsche Sprache übersetzter Wortlaut für die Auslegung maßgeblich.
  2. Besteht zwischen den Vertragspartnern Uneinigkeit über den Wortlaut einer Übersetzung gemäß Absatz (1), wird gemeinsam und auf Kosten beider Parteien ein öffentlich bestellter Urkundenübersetzer beauftragt, dessen Übersetzungswortlaut für die Vertragsauslegung maßgeblich ist.
  3. Kann die Frage der Vertragsauslegung oder der geltenden Fassung nicht einvernehmlich geklärt werden, bestimmt das zuständige Gericht die Auslegungsgrundlage selbständig.

20. Zahlungsort, Gerichtsstand

  1. Wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für die Vertragspflichten des Käufers gegenüber der:

     

    • Novoferm GmbH deren Sitz in 46419 Isselburg-Werth
    • Novoferm Vertriebs GmbH deren Sitz in D-46419 Isselburg-Werth
    • Novoferm Spareparts GmbH deren Sitz in D-46459 Rees
    • DSS Docking Solution und Service GmbH deren Sitz in D-30419 Hannover
    • TST Tor System Technik GmbH deren Sitz in D-52353 Düren
    • Novoferm tormatic GmbH deren Sitz in D-44145 Dortmund
    • Novoferm Riexinger Türenwerke GmbH deren Sitz in D-74336 Brackenheim-Hausen
    • Novoferm Siebau GmbH deren Geschäftsanschrift in D-57223 Kreuztal.
  2. Wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten gegenüber der:

     

    • Novoferm GmbH D-46419 Isselburg-Werth (AG Bocholt)
    • Novoferm Vertriebs GmbH D-46419 Isselburg-Werth (AG Bocholt)
    • Novoferm Spareparts GmbH D-46459 Rees (AG Coesfeld)
    • DSS Docking Solution und Service GmbH D-30175 Hannover (AG Hannover)
    • TST Tor System Technik GmbH D-52353 Düren (AG Düren)
    • Novoferm tormatic GmbH D-44145 Dortmund (AG Dortmund)
    • Novoferm Riexinger Türenwerke GmbH D-74072 Heilbronn/Neckar (AG Heilbronn)
    • Novoferm Siebau GmbH D-46459 Rees (AG Coesfeld)
      Dies gilt entsprechend für Gerichtsverfahren gegen den Käufer. Wir sind aber auch berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich am Sitz des Käufers vorzugehen.

 

ABSCHNITT III WERKLIEFERVERTRAG

21. Ergänzung zu Abschnitt II Absatz 5: Annahmeverzug bei Sonderware

  1. Wenn und soweit der eingelagerte Liefergegenstand nach Vorgaben des Käufers hergestellt ist oder aufgrund der Vorgaben des Käufers nicht unmittelbar anderweitig verkauft werden kann (Sonderware) und der Käufer den Kaufpreis und / oder die Kosten der Einlagerung und Lagerhaltung trotz Fristsetzung und Androhung der Vernichtung nicht bezahlt, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu vernichten. In diesem Fall schuldet der Käufer den Kaufpreis, die Kosten für Ein- und Auslagerung, Lagergeld und die Vernichtungskosten nach Abzug des Schrottwerts der Ware. Der Käufer ist berechtigt, innerhalb der Frist schadensmindernde Verwertungsvorschläge zu unterbreiten und die Ware nach Bezahlung jederzeit auf eigene Kosten abzuholen oder selbst einlagern zu lassen.
  2. Sonderware ist generell vom Umtausch oder Stornierung ausgeschlossen.

22. Mitwirkung des Käufers, Nachträgliche Änderungswünsche, keine Warenrücknahme, Auswirkungen auf Preis und Leistungszeit

  1. Jede Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Klarstellung aller für den Herstellungsbeginn wesentlichen Einzelheiten, nach Freigabe der Pläne zur Produktion oder Beschaffung der Ware und nach Zahlungseingang, soweit eine Zahlungsfälligkeit sogleich mit Auftragserteilung vereinbart wurde. Die Einhaltung der Lieferzeit oder Leistungszeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt und alle Mitwirkungspflichten des Käufers erfüllt sind.
      
  2. Ist der Käufer zur Mitwirkung verpflichtet oder obliegt dem Käufer eine für die Vertragserfüllung wesentliche Mitwirkungshandlung, fordern wir diese vor der Herstellung des Liefergegenstandes formlos an. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich gemäß Absatz (4) es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.
  3. Auch ohne Anforderung verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist wenn und solange der Käufer seine bereits bei Vertragsabschluss vereinbarten Vertragspflichten, Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten nicht erfüllt hat. Insbesondere gilt dies wenn der Käufer:
     
    • die Lieferung von Plänen oder Daten (für den Liefergegenstand oder damit herzustellender oder zu bearbeitender Bauvorhaben)
    • die Beistellung von Material oder Zubehör (für den Liefergegenstand oder damit herzustellender oder zu bearbeitender Bauvorhaben)
    • die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen
    • die rechtzeitige Genehmigung der Produktionszeichnungen oder
    • die Leistung einer vereinbarten Anzahlung oder Abschlagszahlung
     
  4. Wird die Herstellung oder Auslieferung oder unsere Nebenleistung aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben vorübergehend verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit (bzw. Leistungszeit) entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Bei der Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Leistungshandlungen zu berücksichtigen. Leistungsansprüche des Kunden oder Ansprüche anstatt der Leistung während des Behinderungszeitraumes sind ausgeschlossen. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Käufers verlängert sich die Lieferzeit entsprechend in angemessener Weise.
  5. Wird die Herstellung oder Auslieferung oder unsere Leistung aus diesen Umständen oder auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden hierdurch entstandene Mehrkosten in Rechnung gestellt und sind vom Käufer zu erstatten.
  6. Änderungen nach Freigabe der Pläne zur Produktion oder Beschaffung sind nur noch gegen Übernahme der bereits entstandenen Kosten möglich. Die Bearbeitungskosten für die nachträgliche Änderung stellen wir nach Aufwand, mindestens aber EURO 80,-- zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung. Bestelländerungen nach Produktionsbeginn sind nicht mehr möglich. Auftragsgemäß gefertigte Waren sind von der Rückgabe generell ausgeschlossen.

23. Ergänzung zu Abschnitt II Absatz 11: Gewährleistung

  1. Bei Fertigung nach Zeichnungen des Käufers verantworten wir – unabhängig von sonstigen Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen – nur die zeichnungsgemäße Ausführung. Entsprechendes gilt für sonstige Vorgaben und Spezifikationen des Käufers. Auf erkennbare Bedenken weisen wir hin.
  2. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel oder Schäden, welche auf nachfolgend aufgeführten Ursachen beruhen:
     
    • Unterlassene oder fehlerhafte Mitwirkung (vgl. Mitwirkungspflichten Ziffer 22)
  3. Für Ersatzlieferungen steht uns ein angemessener, insbesondere der für die Herstellung der Ersatzware erforderliche Zeitraum zur Verfügung.

ABSCHNITT IV ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR MONTAGENEBENLEISTUNGEN

24. Geltungsbereich

  1. Schulden wir neben der Lieferung auch die Montage der gelieferten Gegenstände, gelten ergänzend nachfolgende Montagebedingungen. Diese Bedingungen gelten nicht für separat beauftragte Renovierungs-, Montage-, Reparatur- oder Instandsetzungsleistungen, Kontroll-, Wartungs- oder Prüfdienstleistungen (Serviceleistungen). Sie ersetzen die Regelungen der Abschnitte II und III nur soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
  2. Die Regelungen der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt (Abschnitt II Ziffer 15) bleiben davon unberührt Vertragsinhalt.

25. Übertragung der Ausführungspflicht

  1. Mitbeauftragte Montageleistungen werden nach unserem Ermessen einer dritten Firma oder Person zur Ausführung übertragen.
  2. Der beauftragte Dritte ist unser Erfüllungsgehilfe gemäß Abschnitt II Ziffer 13 (5).
  3. Der beauftragte Dritte hat keine Vertretungsmacht. Für Bestellungen (z.B. Ersatzteile, Zusatzleistungen, Änderungswünsche o.Ä.) sind sie Erklärungsboten und leiten die Willenserklärung des Käufers/Auftraggebers im gewöhnlichen Geschäftsgang an uns weiter. Zur Vermeidung von Verzögerungen oder Nichtzugang sollten Änderungswünsche, Bestellungen o.Ä. direkt vom Käufer/Auftraggeber an unseren zuständigen Projektleiter übermittelt werden.

26. Mitwirkungspflicht des Käufers/Auftraggebers zur Vorbereitung der Arbeiten

  1. Der Käufer/Auftraggeber hat alle Vorbereitungen für die Durchführung einer ungehinderten und störungsfreien Montage zu treffen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat er nach Vorliegen der Voraussetzungen unsere Leistung abzurufen.
  2. Bei Feuer- und Rauchschutzabschlüssen müssen die Wände und Tür-/Toröffnungen, wie in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und der für das Produkt zutreffenden Montageanleitung vorgeschrieben hergestellt sein. Die entsprechenden Dokumente sind unter www.novoferm.de abrufbar. Die Maßtoleranzen müssen der DIN 18100 entsprechen.
  3. Bei „rauchdichten“ Türen, Schiebetoren, Roll- und Sektionaltoren, muss im Schwellenbereich die Ebenheitstoleranz des Fußbodens nach DIN 18202 Tabelle 3, Zeile 4 mit erhöhter Anforderung bauseits ausgeführt werden. Weiterhin ist der Boden gemäß den Vorgaben unserer Allgemeinen bauaufsichtlicher Zulassung (AbZ) bzw. des Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (AbP) glatt, eben und fugenlos herzustellen.
  4. Bei Montagebeginn müssen alle Tür- und Toröffnungen unbehindert zugänglich sein, damit unsere Monteure die Arbeit ohne Wartezeiten aufnehmen können.
  5. Bei Ladebrücken kann die gesamte Montage in einem Zug und ohne Unterbrechung durchgeführt werden und beinhaltet keine Stemm- und Brecharbeiten, sowie keine Maurer-, Putz-, Betonier-, Versiegelungs- oder Verfugungsarbeiten. Die Zufahrt zu den Gruben der Überladebrücken muss von außen mit Teleskopstapler möglich sein. Folgende bauseitige Leistungen sind zum angegebenen Liefertermin ungehindert für NOVOFERM kostenlos nutzbar hergestellt:
     
    • Eventuell benötigte Unterkonstruktion (falls nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten).
    • Die eventuell notwendigen Elektroanschlüsse (je nach Produkt) bzw. Baustrom (400 V, 16 A) sind bis zur Öffnung verlegt.
    • Meterriss an jeder Toröffnung.
    • Ebene, tragfähige und versatzfreie Montagefläche. Leitern, Geräte und Hebebühnen müssen standfest aufgestellt werden können.
    • Geschlossener Baukörper im Bereich der Tore und Überladebrücken (Dach und Wand regendicht).
    • Fester, ebener und tragfähiger Hallenboden bis mindestens 250 mm über Oberkante Fertigfußboden.
    • Sofern nötig Reinigung der von NOVOFERM gelieferten Produkte von etwaigen auf der Baustelle entstandenen Verunreinigungen durch Dritte.
  6. Damit die Ware ohne Behinderung und Mehrkosten bis zur Montagestelle transportiert werden kann, sind folgende Mitwirkungshandlungen des Käufers/Auftraggebers erforderlich:
     
    • Eine Ablademöglichkeit in der Nähe des Gebäudes, befahrbar mit Sattelzug (40 Tonnen), ist sicherzustellen.
    • ein Andienen der Ware in das Gebäude mit unserem Mitnahmestapler zu ermöglichen. Für das Abladen und den Transport zum Montageort ist eine ausreichend große, ebene und befestigte Fläche erforderlich.
    • ein entsprechend der Produktgröße bemessener Gebäudezugang und Transportweg bis zur Einbaustelle muss zur Verfügung gestellt werden.
    • auch innerhalb des Gebäudes muss ein entsprechend befahrbarer Transportweg auf die einzelnen Stockwerke zur Verfügung gestellt werden.
    • auf beiden Seiten der Montageöffnungen sind feste Standflächen mit entsprechender Größe vorzuhalten.
  7. Für die Montagefahrzeuge sind kostenlose geeignete Parkmöglichkeiten in der direkten Nähe der Baustelle vorzuhalten.
  8. Für die Einlagerung von Türen, Tore und Zubehör ist vom Käufer/Auftraggeber ein geeigneter abschließbarer Raum/Container im Gebäude zur Verfügung zu stellen.
  9. Hilfskräfte für eventuell anfallende Transport-, Stemmarbeiten, Hilfsstoffe wie Hebezeuge, Strom, Wasser etc. sind vom Käufer/Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos an der Montagestelle bereitzustellen. Lochstemm- und Maurerarbeiten, Auf- und Abbau von Gerüsten sowie Installationsarbeiten sind vom Käufer/Auftraggeber zu übernehmen.
  10. Durch bauseits verursachte Erschwernisse und Behinderungen entstandene Mehrkosten und der Mehraufwand des mit der Ausführung beauftragten Montageunternehmers werden auf Nachweis an den Käufer/Auftraggeber weiterberechnet.

27. Baustellensicherheit, umweltgerechte Entsorgung

  1. Für die Sicherheit der Baustelle ist der Käufer/Auftraggeber verantwortlich. Unsere Fachbauleitung oder unsere Monteure werden auf erkannte Risiken hinweisen. Wird die Gefahrenquelle nicht unverzüglich beseitigt, muss die Montage in den gefährdeten Montagebereichen abgebrochen werden. Dadurch entstehende Mehrkosten werden auf Nachweis an den Käufer/Auftraggeber weiterberechnet.
  2. Der Käufer/Auftraggeber ist für die Bereitstellung von Abfallbehältern und Schuttcontainern verantwortlich, in die wir unser Verpackungsmaterial oder den von uns eventuell verursachten Bauschutt ablegen können. Die umweltgerechte Entsorgung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers/Auftraggebers. Steht ein Container nicht zur Verfügung, entsorgen wir auf Kosten und Gefahr des Käufers/Auftraggebers.

28. Durchführung der Montage, Sichtabnahme und Gefahrenübergang bei Baustellennutzung der Leistungsgegenstände

  1. Die Montage übernehmen wir im Rahmen der VOB/C, Metallbauarbeiten DIN 18360. Nach der VOB/C sind unter anderem Maurer- und Stemmarbeiten, das Ausgießen und das elastische Ausfugen der Wandanschlüsse keine Nebenleistungen und somit nicht Bestanteil des Auftrages, wenn nicht explizit im Auftrag enthalten (siehe Ziffer 29 Absatz (6)).
  2. Bei kraftbetätigten Produkten (Türen, Tore, etc.) führen wir, soweit möglich, im Zuge der schlossermäßigen Montage, einen Probelauf durch und prüfen damit die Torfunktion. Wünscht der Käufer/Auftraggeber die erste Inbetriebnahme durch uns, müssen wir die dafür anfallende Arbeitszeit und die Reisekosten berechnen.
  3. Der Käufer/Auftraggeber schuldet eine Sichtabnahme nach Tormontage zur Dokumentation der Schadensfreiheit. Ist die Nutzung der montierten Leistungsgegenstände bereits vor Abnahme beabsichtigt, geht die Vergütungsgefahr für die erbrachte Teilleistung nach Bestätigung der Schadensfreiheit auf den Käufer/Auftraggeber über. Wir bieten die Überarbeitung (Beseitigung von Schäden) innerhalb angemessener Zeit an. Müssen Teile nachbestellt oder nachproduziert werden, können – soweit zulässig - auch provisorische Maßnahmen angeboten werden.
  4. Alternativ zur Überarbeitung gemäß Absatz (3) können geeignete Schutzmaßnahmen für vorzeitig zur Nutzung vorgesehene Teilleistungen angeboten werden.

29. Leistungsgrenzen, nicht enthaltene Nebenleistungen, bauseitig zu erbringende Fertigstellung

  1. Die Betriebsbereitschaft bzw. die Funktionsfähigkeit wird bei kraftbetätigten Türen und Toren erst nach der bauseitigen internen Elektroinstallation und durch Auflegen (Anschließen) der entsprechenden Zuleitung erreicht. Nach den Leistungsgrenzen der DIN Vorschrift ist das Versetzen und Anschließen aller elektrischen Teile gemäß unseren Schaltplänen sowie die Stromzuführung und Verdrahtung der Teile untereinander mit den dafür erforderlichen Leitungen eine bauseitige Leistung. Bei Beauftragung der Elektroinstallation an uns ist die Installation und Inbetriebnahme in unseren Preisen enthalten. Das Herstellen und Auflegen der Zuleitung bleibt in allen Fällen eine bauseitige Leistung.
  2. Aus Erfahrung müssen wir Ihnen jedoch empfehlen, die interne Installation und Inbetriebnahme von uns auf Material- und Lohnnachweis ausführen zulassen. Nur dann können wir die Funktionsfähigkeit der von uns gelieferten Toranlagen sicherstellen.
  3. Bei ergänzender Beauftragung der Elektroinstallation setzen wir voraus, dass die Zuleitung bis zum Schaltkasten sowie die Lieferung und das Versetzen des Hauptschalters bzw. der 400 Volt - Steckdosen bereits vor der Installation bauseits erfolgt ist.
  4. Bei "rauchdichten Türen" (nach DIN 18095) muss die Zarge zulassungsbedingt zumindest einseitig, vorzugsweise auf Bandseite, bauseits zur Wand hin abgefugt werden. Die Verfugung kann bei NovoPorta Premio - Türen (bei kombiniertem Brandschutz mit Rauchschutz) entfallen, wenn diese in massiven Wänden montiert und mit mineralischem Mörtel (mindestens der Mörtelgruppe II) hinterfüllt sind.
  5. Bei Montage auf bauseitige Stahlkonstruktion (bei Feuerschutzabschlüssen nicht zulässig) werden die von uns gelieferten Teile angeschweißt und kaltverzinkt bzw. grundiert.
  6. Nach den Leistungsgrenzen der DIN-Vorschrift (18360 ATV Metallbauarbeiten) ist das zulassungsgerechte Hinterfüllen oder Abfugen unserer Produkte, insbesondere der Zargen und Schwellen nach deren Befestigung an das Bauwerk gemäß den Vorgaben bauaufsichtlicher Zulassungen oder den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Hinterfüllen, Stopfen, Vergießen, Vermörteln oder dauerelastisches Verfugen) eine besondere Leistung, die entweder bauseitig erbracht oder zusätzlich in Auftrag gegeben werden muss. Gleiches gilt für den Ausgleich von Rohbautoleranzen (Abschnitt 4.2.10 DIN 18360). Eine ergänzende Beauftragung dieser Sonderleistungen ist nach Absprache möglich. Sind die Anschluss- oder Ausgleichsarbeiten an uns beauftragt, wird die Hinterfüllung oder Versiegelung nach Zulassung und Absprache durchgeführt. Bei Verguss wird der Raum zwischen Türzarge und Wand mit Zementmörtel der Mörtelgruppe II gefüllt. Der noch sichtbare Anschluss zwischen Türzarge und Wand verbleibt (auch bei Sichtbeton oder Sichtmauerwerk) mit der sich ergebenden Oberfläche und wird nicht gespachtelt.
  7. Sämtliche Spachtel-, Beiputz- oder Malerarbeiten sind bauseitige Leistungen. Unsere Erfüllungsgehilfen sind nicht auf diese Arbeiten eingerichtet.
  8. Sind die Verfugungsarbeiten mitbeauftragt, werden diese in Silikon oder Acryl (wahlweise in weiß, betongrau oder transparent) ausgeführt.
  9. Das Versetzen und/oder die Befestigung der Torfeststeller, bzw. der Wand- oder Bodentürpuffer ist einschließlich Anreisekosten zusätzlich zu vergüten, wenn die Wand bzw. der Fußboden zum Zeitpunkt der Montageleistung noch nicht fertig gestellt ist, wahlweise eine bauseitige Leistung. Dies gilt auch, wenn der Feststeller einbetoniert werden muss.

30. Montagetermin, Hindernisse, Verlängerung des Montagezeitraums

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Montagetermin erst durch unsere Bestätigung verbindlich. Hindernisse, Erschwernisse oder Änderungen des Leistungsumfangs verlängern den Montagezeitraum. Ein verbindlich bestätigter Termin entfällt in diesen Fällen und muss ggf. unter Berücksichtigung der Umstände neu vereinbart werden.
  2. Bei jeder Wiederaufnahme der Leistungshandlungen nach nicht von NOVOFERM zu vertretenden Unterbrechungen muss der neue Leistungszeitraum eingeplant, disponiert und neu vereinbart werden. Es obliegt dem Kunden, die Wiederaufnahme der Leistungshandlung rechtzeitig abzurufen.

31. Änderungen des Montageauftrags

  1. Werden unsere Monteure im Zuge der vereinbarten Montagearbeiten aufgefordert, andere oder nicht beauftragte Montageleistungen zu erledigen werden nach Arbeitsende entsprechende Rapporte vorgelegt. Die geänderten oder zusätzlichen Arbeiten sind als Stundenlohnarbeiten zu vergüten und können eine Verlängerung der Montagezeit bedingen.

32. Montagepreis, Berechnung von Wartezeiten, keine Anrechnung von Eigenleistungen

  1. Die vereinbarten Montagepreise setzen voraus, dass die Montage aller Teile des Gesamtauftrages behinderungs- und erschwernisfrei und in einem Zuge durchgeführt werden kann. Wartezeiten und Kosten für zusätzliche Anfahrten oder Übernachtungen am Montageort, die durch fehlende oder verspätete Ausführung der Mitwirkungspflichten des Käufers/Auftraggebers, fehlenden oder zu spät ausgeführten bauseitigen Leistungen oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch im Falle einer Unterbrechung der Montagearbeiten, die durch den Auftraggeber zu vertreten ist und die einen Abzug der Monteure von der Montagestelle erforderlich macht.
  2. Für eigene Mitarbeit bei der Montage selbst kann der Käufer/Auftraggeber ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung weder eine Vergütung noch Abzüge vom vereinbarten Kaufpreis oder Werklohn verlangen.

33. Stundenlohnarbeiten

  1. Stundenlohnarbeiten werden wie auch Wartezeiten und Montageunterbrechungen auf Nachweis abgerechnet.
  2. Hierfür gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Verrechnungssätze, deren aktuelle Höhe und deren Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit wir in unserer Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des Unternehmens bekanntgeben.
  3. Daneben berechnen wir die übliche Auslösung für Spesen je Monteur und Tag, deren aktuelle Höhe wir bezogen auf die tatsächliche Dauer der Abwesenheit der für Sie eingesetzten Monteure in unserer Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des Unternehmens bekanntgeben. Bei Abwesenheit mit erforderlicher Übernachtung sind zusätzlich die Übernachtungskosten der Monteure für ein angemessenes Quartier auf Nachweis zu erstatten.

34. Fahrtkosten, Entfernung zum Leistungsort

  1. Fahrzeit/Reisezeit ist Arbeitszeit (vgl. Absatz 33 (2). Die Fahrzeit bestimmt sich nach Entfernung zum Leistungsort, Zeitpunkt und Verkehrsbedingungen. Die Reisezeit ist von Flug-/Fahrplänen und dem Leistungsangebot der Personenbeförderer abhängig.
  2. Die Auswahl des für die Leistung geeigneten Erfüllungsgehilfen treffen wir nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden (§ 315 III BGB). NOVOFERM unterhält mit eigenen Servicegesellschaften und deren Standorte, mit NOVOFERM-Vertragsmonteuren und Servicepartnern ein Deutschlandweites Netz von Erfüllungsgehilfen. Die Anfahrt erfolgt entweder vom Standort des für den Auftrag ausgewählten oder vereinbarten Erfüllungsgehilfen oder einem vorgelagerten Serviceeinsatzort, entsprechend auch die Rückfahrt. Die Disposition der Monteure hängt von unterschiedlichen Kriterien ab. Bei der Auswahl berücksichtigt werden insbesondere das Knowhow des Erfüllungsgehilfen für den betroffenen Leistungsgegenstand (Produkt-Know-How), dessen Verfügbarkeit und Eignung für die Umstände der Art des Einsatzes (z.B. Noteinsätze), Umstände und Umfang der Vertragsleistung (Anzahl der benötigten Service-Mitarbeiter), z.B. für Langzeitbaustellen oder Sonderbauten. Auch regionale Besonderheiten wie z.B. die Flächenabdeckung (z.B. in strukturschwachen Gebieten) können weitere Anfahrtswege bedingen. Die Anzahl der zu disponierenden Service-Mitarbeiter ist auch von gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitssicherheit und Richtlinien der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften) abhängig. Die Anfahrt kann je nach Situation und Bedarf des Kunden mit mehreren Monteuren in einem Fahrzeug oder aber auch mit mehreren Monteuren in verschiedenen Fahrzeugen von unterschiedlichen Standorten aus erfolgen. Die Auswahlentscheidung trifft der Montagedisponent nach Auftragserteilung und Klarheit aller technischen Fragen im Regelfall 14 Tage vor dem geplanten Leistungsbeginn. Legt der Kunde besonderen Wert auf den Einsatz bestimmter Erfüllungsgehilfen muss dies bereits bei der Bestellung mitgeteilt oder nachträglich bei Übernahme der durch den Wunsch verursachten Mehrkosten und Leistungszeitrisiken vereinbart werden.
  3. Fahrtkosten mit Montage-/Servicefahrzeug werden auf der Grundlage der für Sie gefahrenen Kilometer für jedes Fahrzeug mit einer Kilometerpauschale berechnet, deren aktuelle Höhe wir in unserer Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des Unternehmens bekanntgeben. Eventuell anfallende Parkierungskosten berechnen wir nach tatsächlichem Aufwand.
  4. Reisekosten werden im angemessenen Umfang (Flug: Economy, Bahn: 2.Klasse, sitzreserviert) auf Nachweis erstattet.

35. Leistungsnachweise, Beweislast

  1. Der Kunde hat die geleistete Arbeitszeit auf unser Verlangen täglich, spätestens jedoch nach Abschluss der Arbeiten auf den Tätigkeitsberichten (Rapporten) zu bescheinigen.
  2. Vom Kunden vorbehaltlos unterschriebene Tätigkeitsberichte sind im Hinblick auf die rapportierten Fahrt- und Leistungszeiten, Stoffe und Materialien für den Kunden grundsätzlich unanfechtbare Abrechnungsgrundlagen. Unterschreibt ein Erfüllungsgehilfe (z.B. Bauleiter) oder Verrichtungsgehilfe (z.B. Facilitymanager) ohne Vertretungsmacht des Kunden den Rapport, hat der Kunde den Nachweis zu führen, dass die rapportierten Inhalte nicht zutreffen.
  3. Nicht unterschriebene Tätigkeitsberichte werden mit der Rechnung an den Kunden übersandt. Widerspricht der Kunde den rapportierten Inhalten nicht innerhalb eines Monats nach Zugang, hat der Kunde den Nachweis zu führen, dass die rapportierten Inhalte nicht zutreffen.

36. Leistungsgefahr, Abnahme, Abnahmeverzug

  1. Ist eine Bringschuld vereinbart, geht die Leistungsgefahr abweichend zu Abschnitt II Ziffer 4 mit dem Einbau der gelieferten Gegenstände auf den Käufer/Auftraggeber über.
  2. Entsteht nach dem Einbau ein Schaden an den gelieferten Gegenständen, sind wir nicht verpflichtet, den Schaden zu beseitigen oder noch einmal zu liefern, wenn die Schadensursache in einem Verstoß gegen eine Schutzanordnung beruht oder wenn die gelieferten Gegenstände vor der Abnahme genutzt werden (z.B. Türen, Schlösser, etc.) (vgl. Ziffer 28 Absatz (3) und (4)).
  3. Eine Abnahme der Nebenleistung ist nicht geschuldet. Nach Fertigstellungsanzeige des beauftragten Monteurs benachrichtigen wir den Käufer/Auftraggeber. Eine gemeinsame Untersuchung der eingebauten Waren kann auf Kosten des Käufers/Auftraggebers vereinbart werden.
  4. Ist eine Abnahme ausdrücklich vereinbart und erfolgt die Abnahme nicht sofort nach Ende der Montagearbeiten, so gilt die Leistung spätestens mit Ablauf von 12 Werktagen nach Ende der Arbeiten - jedenfalls aber sofort nach Inbenutzungnahme der Leistung - als abgenommen.
  5. Die Montage des Zubehörs (Beschläge, etc.) ist unmittelbar im Zuge der schlossermäßigen Montage (Einbau der Türen, Tore, etc.) geschuldet. Wird aus bauseitigen Gründen (z.B. nachfolgende Maler oder Bodenbelagsarbeiten) eine gesonderte Montage notwendig und werden dadurch die Arbeiten wesentlich (mehr als zwei Wochen) unterbrochen, sind wir berechtigt, eine Teilschlussrechnung auf der Grundlage der Angebotskalkulation bzw. Auftragsbestätigung für die abgeschlossene, schlossermäßige Montage durchzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Teilabnahme durchzuführen. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Leistungsgefahr geht mit der Teilabnahme auf den Auftraggeber über. Gegebenenfalls entstehende Mehraufwände der Monteure durch Rüstzeiten oder zusätzliche Anfahrten rechnen wir auf Nachweis ab.

37. Gültigkeit, Ablösung alter Bedingungen

  1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine individuelle Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
  2. Die vorstehenden Bedingungen lösen alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen der in Absatz 1 genannten NOVOFERM-Gruppenunternehmen ab und gelten für alle ab dem 01.04.2020 geschlossenen Verträge.

Isselburg-Werth im März 2020
Die Geschäftsleitung der NOVOFERM Gruppenunternehmen

 

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